Das Kind erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führt ein Elternteil einen Doppelnamen, von dem ein Teil der gemeinsame Familienname ist, so können die Erziehungsberechtigten auch diesen Doppelnamen zum Familiennamen des Kindes bestimmen.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden (entweder von Vater oder Mutter). Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden. Dieser Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen. Führen Vater oder Mutter einen Doppel-/Mehrfachnamen, müssen die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche zwei Namensteile für den Doppelnamen verwendet werden.
Wird keine Bestimmung abgegeben, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
Zur Namensbestimmung für das Kind sind die mit der Obsorge betrauten Eltern berechtigt. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet und besteht keine gemeinsame Obsorgevereinbarung, so ist allein die Mutter berechtigt, eine Familiennamenserklärung für das Kind abzugeben – das heißt, die Mutter muss persönlich zum Standesamt kommen.
Diese Möglichkeiten gibt es:
• keine Namensbestimmung – jeder der Ehegatten bleibt bei seinem Namen
• die Ehegatten bestimmen den Namen eines Ehegatten zum gemeinsamen Familiennamen
• die Ehegatten bestimmen einen aus den Familiennamen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen
• die Ehegatten bestimmen einen gemeinsamen Familiennamen und einer der Ehegatten bestimmt einen Doppelnamen
Die Namensbestimmung wird im Zuge der Ermittlung der Ehefähigkeit durchgeführt. Nehmen die Ehegatten keine Namensbestimmung vor, besteht die Möglichkeit in späterer Folge eine Namensbestimmung abzugeben.
Ist eine Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst, kann ein früherer Familienname, auch aus einer früheren aufgelösten Ehe, wieder angenommen werden.
Meist wird jedoch der Geschlechtsname angenommen.
Die Wiederannahme des Familiennamens erstreckt sich nicht auf die Kinder.
Die Erklärung kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Als Nachweis über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens wird eine neue Heiratsurkunde mit dem Vermerk über die Auflösung der Ehe und dem Vermerk über den aktuellen Familiennamen ausgestellt.
Für die Wiederannahme eines früheren Familiennamens sind folgende Dokumente mitzubringen:
• Geburtsurkunde
• Heiratsurkunde
• Staatsbürgerschaftsnachweis
• Scheidungsurteil (mit Rechtskraftstempel!) oder
• Sterbeurkunde des(r) Ehegatten(in)
• Lichtbildausweis