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Dienstleistungen


A

Amtsbibliothek

Ankauf verschiedenster Rechts- und Fachliteratur wie ABGB, Bauordnung, Bundesabgabenordnung etc. sowie Landes- und Bundesgesetze, Amtsblatt der Finanzverwaltung, Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft, Amtliche Nachrichten der NÖ Landesregierung, Bürgermeisterzeitung, Österreichische Gemeindezeitung, NÖ Gemeindejournal, Kommunalzeitung, um nur einige zu nennen.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Anliegen & Beschwerden

Die Bürgerservicestelle nimmt Ihre Anliegen und Beschwerden, die die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya betreffen, gerne entgegen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Archiv

In unserem Stadtarchiv werden:

  • 40 Stück Urkunden (1433-1782)

  • 163 Grundherrschaftliche Bücher (1383-1868)

  • 97 Bände Rats- und Stadtgerichtsprotokolle (1528-1706)

  • 120 Bände Stadtrichter-, Einnehmer- und Kammeramtsrechnungen (1548-1667)

  • 60 Bände Bürgerspital, Zinner'sche Bürgerspital- und Studentenstiftung (1631-1851)

  • 17 Bände Allgemeines öffentliches Krankenhaus (1864-1786)

  • 20 Bände Verschiedene Handschriften

  • 7 Bände Bürgerkorps Waidhofen an der Thaya (1798-1867)

  • 6 Bände Fremdenbücher (1859-1893)

  • 25 Bände Zunftbücher (1661-1721): Fleischhauer, Hafner, Lederer, Maurer, Müller, Schneider, Schuhmacher, Wagner, Weber, Zimmermeister, kranke Handwerksgesellen

  • 96 Bände Kreisamtszirkulare (1740-1827)

  • 9 Faszikel Diverse Akte

  • 7 Stück Diverse Bücher

aufbewahrt.

Jeder interessierte Bürger kann zu den Parteienverkehrszeiten Einsicht nehmen. Um Voranmeldung wird gebeten!

📳Zuständige Mitarbeitende:

Aufschließungsabgabe

Gesetzliche Grundlage: § 38 Absatz 6 der NÖ Bauordnung 1996

Gegenstand der Abgabe:

Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil mit Bescheid zum Bauplatz erklärt oder eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (z.B. Silo- oder Tankanlage mit mehr als 200 m³ Rauminhalt) erteilt, ist von der Gemeinde nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.

Bei einer Änderung der Grenzen von bereits bestehenden Bauplätzen ist für jeden der neugeformten Bauplätze (Neufiguration) eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn entweder das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze insgesamt vergrößert wird.
Diese Abgabe ist auch seitens der Baubehörde vorzuschreiben, wenn eine Bauplatzerklärung nur für einen Grundstücksteil, welcher durch Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet wird, erfolgen soll.

Weiters ist eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und zuvor anlässlich einer Grundabteilung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der seinerzeitigen Berechung z.B. kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde (fehlender Bebauungsplan).

Höhe der Abgabe:

Die Aufschließungsabgabe (A), welche finanztechnisch als Steuer anzusehen ist, ist eine einmal zu bezahlende, ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet.

A = BL x BKK x ES

Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates (Quadratwurzel),

Bauplatzfläche (die im Bauland gelegene Fläche) = BF

BL = Quadratwurzel aus BF

Der Bauklassenkoeffizient (BKK), der von der Gebäudehöhe abhängt, beträgt in der Bauklasse I, 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse laut Bebauungsplan um je 0,25 mehr. In der Bauklasse III würde der Koeffizient somit 1,5 betragen.

Der Einheitssatz (ES) für die Aufschließungsabgabe wurde ab 01.10.2010 mit EUR 450,00 festgelegt.

Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich dem (den) Grundstückseigentümer(n) vorzuschreiben und ist innerhalb eines Monats zu begleichen.

Der Charakter als Steuer ist jedoch insofern eingeschränkt, als die Gemeinde, die die Aufschließungsabgabe einhebt, verpflichtet ist, bestimmte Gegenleistungen zu erbringen. Der Einzelne hat jedoch keinen unmittelbaren Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Aufschließungsleistung vor dem Grundstück erbringt, für das die Abgabe entrichtet wurde.
Hinsichtlich der genauen Berechnung besonders hinsichtlich der Differenzberechnung wird auf §§ 38 und 39 der NÖ Bauordnung 1996 verwiesen (siehe auch Rechtsinformationssystem).
Hinsichtlich einer konkreten Berechnung und für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter im Bauamt, die Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zu Verfügung stehen.

Verordnung über die Anpassung des Einheitssatzes gemäß § 38 Abs. 6 der NÖ Bauordnung (Aufschließungsabgabe)

📳Zuständige Mitarbeitende:

Ausstellungen

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Bildung und Kultur - Ausstellungen.


B

Babypaket

Müttern von Neugeborenen, welche im Gemeindegebiet von Waidhofen an der Thaya mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet sind, und EU Staatsbürger sind, erhalten seit 01.01.2017 das "Waidhofner Babypaket".

Die weiße Box mit orangener Masche beinhaltet eine naturbelassene Baumwoll-Babydecke zum Hineinkuscheln, die ein langer Begleiter für die Kleinen sein soll. Das Frottierkapuzentuch und das dazu passende Lätzchen mit dem Schriftzug „… einfach original Waldviertel!“ sind praktische Helfer im Babyalltag. Ein Traubenkernkissen im handlichen Format mit abnehmbarem, waschbarem Überzug vervollständigt das neue Babypaket.

Bei der Auswahl der Artikel wurde großer Wert auf die Verwendung von natürlichen Materialien und eine schonende Verarbeitung gelegt.

Weiters werden 3 Rollen Restmüllsäcke zur Verfügung gestellt.

Die frisch gebackenen Eltern werden seitens der Stadtgemeinde über das Babypaket informiert. Die Abholung erfolgt im Bürgerservice.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Basketballplatz

Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya errichtete im Jahr 2006 einen Basketballplatz in Kombination mit einem Asphaltstockschützenplatz in der Größe von 31 x 26 m.

Auskünfte erhalten Sie über den Basketballverein Waidhofen an der Thaya,

Herr Alexander Ableitinger, 06602156280, und dem Stockschützenverein,
Herr Karl Knapp, 028472826.

Platzreservierung

Platzreservierungen können über den Basketballverein Waidhofen an der Thaya,
Herr Alexander Ableitinger, 06602156280 getätigt werden.

Stockschützen

Dem Stockschützenverein steht mit dieser attraktiven Anlage eine ausgezeichnete Sportstätte zur Verfügung.

Nähere Auskünfte über den Stockschützenverein und deren Aktivitäten erhalten Sie über den Obmann, Herr Karl Knapp, unter der Telefonnummer 028472826.

Adresse:

Schloßgasse

3830 Waidhofen an der Thaya

Bauanzeige

Gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014 sind verschiedene Bauvorhaben, wie z.B.:

  • Die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder –teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger

  • die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden

  • Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze

  • Die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen

sechs Wochen vor Baubeginn der Baubehörde anzuzeigen. Dieser Anzeige sind erforderlichenfalls eine Skizze sowie eine Baubeschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Für nähere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Baubewilligung

Gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2014 bedürfen verschiedene Bauvorhaben, wie z.B.:

  • Neu- und Zubauten von Gebäuden,

  • Errichtung von baulichen Anlagen

  • Die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 (Anm.: subjektiv öffentliche Rechte) verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte,

  • Lagerung brennbarer Flüssigkeiten über 1.000 Liter, etc.

einer baubehördlichen Bewilligung.

Zur Erteilung einer Baubewilligung ist ein Bauansuchen samt den gemäß §§ 18 und 19 der NÖ Bauordnung 2014 geforderten Beilagen bei der Baubehörde einzubringen. Diese Beilagen sind insbesonders:

  • Bauplan in 3-facher Ausfertigung

  • Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung

  • sowie weitere Beilagen je nach Bauvorhaben.

Im speziellen wird darauf hingewiesen, dass lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur erforderlich sind. Dies ist in der Regel entweder mittels Grenzkataster oder durch eine Grenzvermessung sicherzustellen.

Abweichend davon ist lt. § 18a dem Antrag auf Baubewilligung für

  • die Errichtung eines eigenständigen Gebäudes (§ 14 Z 1) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,

  • die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,

  • die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälliger automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a) oder

  • die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (§ 14 Z 9)

jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht.

Für nähere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Bauplätze

Derzeit gibt es keine freien Bauplätze der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya.

Für Informationen über erwerbbare Grundstücke privater Eigentümer ersuchen wir um Kontaktaufnahme mit den Mitarbeiterinnen des Bauamts (Frau Marion Hartl 0284250342 oder Frau Kristina Lechner 0284250345).

Besuchen Sie auch die Immobilienplattformen www.komsis.at und www.wohnen-im-waldviertel.at.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Bauplatzerklärung

Bescheidmäßige Erledigung von Anträgen auf Bauplatzerklärung von Grundstücken im Bauland bzw. in Bauverfahren.

Siehe auch Aufschließungsabgabe.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Baurecht, Baurechtsverträge

Auskünfte, Abwicklung und Überwachung von An- und Verkäufen von Grundstücken im Besitz der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Bauverfahren

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden

  2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten

  3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans

  4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten

  5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten

  6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen

  7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten

  8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im
    Bauland, wenn dadurch

  • die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder

  • die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4)
    beeinträchtigt oder

  • der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67).

Antragsbeilagen

Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

  • Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift höchstens 6 Monate alt)

Nachweis des Nutzungsrechtes:

  • Zustimmung des Grundeigentümers oder

  • Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder

  • vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

Bautechnische Unterlagen:

  • Bauplan und Baubeschreibung grundsätzlich (3-fach)

  • Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen.

Baubewilligung
Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Vorhabens und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die entsprechende Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorgelegt wird.

Anzeigepflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

  1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 6 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland

  2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch

  • Festlegungen im Flächenwidmungsplan

  • der Stellplatzbedarf,

  • die hygienischen Verhältnisse oder

  • der Brandschutz

betroffen werden können.

  1. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach
    § 59 Abs. 1)
    von Zentralheizungsanlagen;

  2. der Austausch von Maschinen oder Geräten (§ 14 Z. 5) wenn

  • der Verwendungszweck gleich bleibt und

  • die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten

  1. der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7;

  2. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;

  3. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlage in Ortsgebieten;

  4. die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten;

  5. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern, begehbaren Folientunnels und Pergolen;

  6. die Herstellung von Hauskanälen;

  7. die Aufstellung von TV-Satellitenantennen und Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken;

  8. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;

  9. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen;

  10. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

  11. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger;

  12. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft;

  13. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen;

  14. die Errichtung von Gasanlagen (§ 1 des NÖ Gassicherheitsgesetzes,
    LGBl. 8280)
    und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.

Beilagen:

Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.

Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts
(§ 59 Abs. 3) gleichzeitig vorzulegen.

Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z. 17) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Bereitstellungsgebühr

Gesetzliche Grundlage:

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930 i.d.d.g.F.
(Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/)

Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) und dem Bereitstellungsbetrag.

Gemäß Wasserabgabenordnungen für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya und Hollenbach vom 26.06.2024 beträgt der Bereitstellungsbetrag jeweils EUR 52,00 pro m³/h.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Bestattung

Die Städtische Bestattung Waidhofen an der Thaya erledigt anlässlich einer Beerdigung sämtliche Besorgungen, Formalitäten und Behördenwege, Terminvereinbarungen sowie die Abrechnung mit den verschiedenen Versicherungen.

Welche Schritte sind bei einem Todesfall zu erledigen?

Tod im Krankenhaus:

Kontaktaufnahme mit der Bestattung

außerhalb der Bürozeiten

um weitere Formalitäten und die Organisation der Beerdigung absprechen zu können.

Bitte bringen Sie zum Aufnahmegespräch folgende Personaldokumente des/der Verstorbenen mit:

  • Geburtsurkunde bzw. Geburts- oder Taufschein

  • Heiratsurkunde

  • Staatsbürgerschaftsnachweis

und

  • Abgabe einer Bekleidung bei der Bestattung oder im Krankenhaus

Haussterbefall:

  • Verständigung des Totenbeschauarztes

  • Kontaktaufnahme mit der Bestattung

  • Abgabe der durch den Totenbeschauarzt ausgestellten Todesanzeige bzw. Todesbescheinigung und der erforderlichen Personaldokumente

  • Abgabe einer Bekleidung bei der Bestattung

Mögliche Arten der Beerdigung:

  • Aufbahrung in der Pfarrkirche und Kondukt zum Friedhof

  • Aufbahrung in der Friedhofskapelle mit kirchlicher Einsegnung

  • Einäscherung mit Verabschiedung

📳Zuständige Mitarbeitende:

Betriebsbaugründe

Freie Betriebsgrundstücke im Betriebsgebiet Ost

Im Bereich des Betriebsgebietes Ost und des Betriebsgebietes West stehen für die Ansiedelung von Betrieben verschiedene Grundstücke in unterschiedlichen Größen zur Verfügung.

Die im downloadbaren Plan mit grüner Farbe gekennzeichneten freien Grundstücke weisen die Widmung Bauland-Betriebsgebiet auf.

Für nähere Informationen hinsichtlich Preis und Verfügbarkeit setzen Sie sich bitte mit dem Team des Bauamts in Verbindung.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Betriebskostenabrechnungen für Gemeindehäuser & -anlagen

Erstellen der Betriebskostenabrechnungen für die Gemeindehäuser und -anlagen.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Bewilligungs-, anzeige- & meldefreie Vorhaben

Gemäß § 17 der NÖ Bauordnung 2014 ist für Bauvorhaben wie z.B.:

  • Die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m2, die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m³, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,50 m und Brunnen;

  • die Instandsetzung von Bauwerken, wenn

    • die Konstruktionsart beibehalten sowie

    • Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;

  • die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen; sowie die Aufstellung und Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 12 kW

  • die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit je einer überbauten Fläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäusern und Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, außerhalb des vorderen Bauwichs, etc.

weder eine Bauanzeige, eine Meldung noch eine Baubewilligung erforderlich.

Für nähere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Brandwache

Brandwache - Vorschreibung

Gemäß § 7 des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG) hat die Gemeinde für Veranstaltungen, die ihrer Art nach mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind, sowie bei brandgefährlichen Tätigkeiten, die Beistellung einer Brandsicherheitswache anzuordnen.

Diesbezügliche Ansuchen sind an die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya schriftlich zu richten.

Es erfolgt daraufhin die bescheidmäßige Erledigung und Vorschreibung der anfallenden Gebühren.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Buchhaltung

Bushaltestelle & Wartehäuser

Betreffend der Neuinstallierung oder Verlegung von Bushaltestellen und Wartehäuser ist ein formloses Ansuchen an die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya zu richten.

📳Zuständiger Mitarbeiter:


C

Campingplatz Thayapark

Idyllisch direkt am Fluss Thaya gelegen und trotzdem nur 10 Gehminuten vom Stadtzentrum entfernt bietet der Campingplatz Thayapark ideale Voraussetzungen für einen erholsamen, abwechslungsreichen Urlaub. Genießen Sie die familiäre Atmosphäre und nutzen Sie Ihren Aufenthalt zum Entschleunigen, Durchatmen und Kraft-Tanken. Erkunden Sie die Sehenswürdigkeiten der Bezirksstadt Waidhofen an der Thaya und ihrer Umgebung, „er-radeln“ Sie die Region auf der beliebten „Thayarunde“ und erfreuen Sie sich an Waldviertler Schmankerln – für jeden Gusto ist garantiert etwas dabei …

Das bietet der Campingplatz Thayapark:

  • 60 Stellplätze mit freier Platzwahl

  • Zeltwiese

  • Am Platz verteilt: Wasser-, Strom- und Kabel-TV-Anschlüsse

  • WLAN

  • Sanitäranlagen mit Einzelduschkabinen inkl. Warmwassernutzung

  • Rollstuhlgerechte Sanitäranlage mit Dusche, WC und Waschbecken (mit EuroKey-Schloss)

  • Wickeltisch

  • Voll ausgestattete Gemeinschaftsküche

  • Waschküche mit Waschmaschine und Wäschetrockner (gegen Gebühr) sowie Bügeleisen

  • Entsorgungsmöglichkeit für Grauwasser und Chemie-Toiletten

  • Kinderspielplatz mit Kletterturm, Rutsche, Schaukel und Sandkasten

  • Lagerfeuerplatz und Grillmöglichkeit

  • Kräuterbeet

  • Fahrradreparatur-Equipment

  • Bücher- und Zeitschriften-Tauschregal

  • Spielesammlung

  • Weckerlexpress / Brötchenservice

  • Hunde an der Leine erlaubt

  • 2 Mobilheime: jeweils mit kleinem Schlafraum mit Doppelbett und Wohnraum mit Couch und kleiner Küchenzeile (Kühlschrank, Wasserkocher, Geschirr, Gläser und Besteck), überdachte gemeinsame Veranda mit Heurigen- und Loungegarnitur, Sanitäranlagen- und Küchenbenützung am Campingplatz. Bettwäsche wird bereitgestellt. Bitte um Verständnis, dass in den Mobilheimen keine Haustiere erlaubt sind!

Geöffnet von 1. Mai bis 30. September.

Die Campingwarte sind täglich in der Früh und am Abend vor Ort:
Montag bis Freitag (wenn Werktag): 8.00 - 9.30 Uhr und 18.00 - 20.00 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertag: 8.00 - 9.30 Uhr und 17.00 - 19.00 Uhr

Umweltfreundlich nach ADAC Standard.
Umweltorientierte Betriebsführung.

Adresse:

Badgasse 9

3830 Waidhofen an der Thaya

Telefon:

028425292981

Mobil:

06645904433

E-Mail:
campingplatz@waidhofen-thaya.gv.at


D

Denkmalpflege

Eine Aufgabe der Gemeinde ist auch die Erhaltung der Denkmäler, wie zum Beispiel die Dreifaltigkeitssäule, Marterl oder Wegkapellen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Dienstaufsicht

Dem leitenden Gemeindebediensteten obliegt unter der Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Stadtamtes). Dazu gehören insbesondere die Dienstaufsicht über alle Bediensteten sowie die organisatorischen Maßnahmen, welche eine rasche, zweckmäßige, wirtschaftliche und gesetzeskonforme Verwaltung gewährleisten.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Digital Überall Workshops

Mit Digital Überall machen wir Österreich digital fit. Als Digital Dolmetscherin ist Frau Ing. Kranner für die Koordination und Abwicklung der Workshops zuständig.

Bei Fragen dazu steht Ihnen Frau Ing. Kranner gerne zur Verfügung.

Weitere Infos finden Sie auch auf der Website https://www.digitalekompetenzen.gv.at/Workshops.html

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Dorferneuerung

Betreuung und Abwicklung von Projekten im Rahmen der Dorferneuerung.

📳Zuständiger Mitarbeiter:


E

EDV

E-Government

Der Begriff "e-Government" (electronic Government) steht heute als Synonym für eine moderne und effiziente Verwaltung.

Auf EU-Ebene wird e-Government als "Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien in öffentlichen Verwaltungen in Verbindung mit organisatorischen Änderungen und neuen Fähigkeiten" definiert, "um öffentliche Dienste und demokratische Prozesse zu verbessern und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu erleichtern."

Der Einsatz neuer Medien ermöglicht es den Behörden, Dienstleistungen über den traditionellen Weg hinaus einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Besonders das Internet hat zu einem qualitativen Fortschritt in der Kommunikation zwischen Amt und Bürgern beigetragen. Heute wird bereits eine Vielzahl an Informationen im Web angeboten. Die öffentliche Verwaltung geht schrittweise dazu über, alle Verfahrensschritte (Transaktionen) vom Antrag bis zur Erledigung eines Anbringens online anzubieten. Formulare brauchen in Zukunft nicht mehr heruntergeladen zu werden, sondern können gleich am Bildschirm ausgefüllt, elektronisch signiert und abgesendet werden. Erledigungen der Verwaltung, Bescheide und sonstige Schriftstücke müssen nicht mehr auf dem Postweg zugestellt werden. Sofern gewünscht, kann die Zustellung elektronisch erfolgen.

Sehr viele Kontakte mit der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya waren bisher mit Ihrem persönlichen Erscheinen im Rathaus, schriftlichen Eingaben oder Telefonaten während der Amtsstunden verbunden. In Zukunft muss das nicht mehr so sein! Unter dem Schlagwort „e-Government“ hält der elektronische Amtsweg in die Verwaltung Einzug und ermöglicht Ihnen verschiedenste Erledigungen und Abfragen rund um die Uhr.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Eheschließung

Sie möchten heiraten?

Wir freuen uns, Sie beim Standesamt Waidhofen an der Thaya begrüßen zu dürfen. Wir sind bemüht Ihre standesamtliche Trauung zu einem Fest werden zu lassen. Kommen Sie mit Ihren Gestaltungsideen und Wünschen zu uns und wir werden gemeinsam Ihre Trauung planen.

Für die Reservierung eines Trauungstermins rufen Sie bitte zeitgerecht bei uns an Tel.: 02842/503-21. Es findet sich jedoch auch für Kurzentschlossene immer ein freier Termin.
Eheschließungen werden während der Amtsstunden und zusätzlich nach Absprache mit dem Standesamt an Samstagen (ausgenommen Feiertag) im Trauungssaal des Rathauses durchgeführt. Es muss nicht immer das Rathaus sein, wir kommen gerne zu Ihrem persönlichen Trauungsort.

Vor der Eheschließung muss die "Ermittlung der Ehefähigkeit" (Aufgebot) durchgeführt werden. Zuständig ist jedes beliebige Standesamt. Sie können also gleich mit Ihren Personaldokumenten zu uns kommen und wir erledigen alle erforderlichen Schritte für Sie.


📳Zuständige Mitarbeiterin:

Eheschließung Anmeldung

Die Ermittlung der Ehefähigkeit (Aufgebot) kann bei jedem Standesamt durchgeführt werden. Am einfachsten, Sie setzen sich mit dem Eheschließungsstandesamt in Verbindung und können dort alle erforderlichen Schritte erledigen.

Erforderliche Dokumente und Unterlagen für die Ermittlung der Ehefähigkeit:

  • Geburtsurkunde

  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Nicht-Österreichern Reisepass)

  • Nachweis über akademische Titel, Berufsbezeichnungen etc.

  • Geburtsurkunden von gemeinsamen unehelichen Kinder

  • Heiratsurkunden aller früheren Ehen

  • Nachweis über die Auflösung aller früheren Ehen (Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)

Bei ausländischen Staatsangehörigen sind meist zusätzliche Dokumente, Übersetzung und Beglaubigungen erforderlich. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um für Ihren speziellen Fall eine Auflistung der benötigten Dokumente zu erhalten.

Wenn Sie im Ausland heiraten wollen, wird von der dortigen Behörde neben anderen Dokumenten üblicherweise ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Das Verfahren für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gleicht dem der Anmeldung zur Eheschließung ("Ermittlung der Ehefähigkeit"), es sind daher dieselben Unterlagen erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis kann bei jedem Standesamt beantragt werden.


📳Zuständige Mitarbeiterin:

Ehrenzeichenverleihung

Anfang jedes Jahres findet im Rathaus der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya die Ehrenzeichenverleihung statt.

Im Rahmen dieser Feierlichkeit werden die im Vorjahr vom Gemeinderat beschlossenen Ehrenzeichen an verdiente Persönlichkeiten überreicht.

Ehrungen

Anlässlich der Feier des 90., 95., 100., 101. usw. Geburtstages sowie der

  • Goldenen Hochzeit (50 Jahre)

  • Diamantenen Hochzeit (60 Jahre)

  • Eisernen Hochzeit (65 Jahre)

  • Steinernen Hochzeit (67,5 Jahre)

  • Gnadenhochzeit (70 Jahre)

  • Juwelenhochzeit (72,5 Jahre)

  • Kronjuwelenhochzeit (75 Jahre)

ehrt die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya ihre Bürgerinnen und Bürger. Das Ehrengeschenk überbringt der Bürgermeister.

Eingangsrechnungen

Kontrolle der Eingangsrechnungen, Zuordnung der Lieferscheine und Einholung der erforderlichen Unterschriften.

Aufteilung der Eingangsrechnungen auf die verschiedenen Haushaltsstellen.

Alle Eingangsrechnungen werden mittels Telebanking überwiesen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Eingetragene Partnerschaft

Sie möchten eine eingetragene Partnerschaft eingehen? Seit 1. April 2017 ist dies für gleichgeschlechtliche Paare beim Standesamt möglich.

Wir freuen uns, Sie beim Standesamt Waidhofen an der Thaya begrüßen zu dürfen. Kommen Sie mit Ihren Gestaltungsideen und Wünschen zu uns und wir werden gemeinsam die Zeremonie planen.

Für die Reservierung eines Termins rufen Sie bitte zeitgerecht bei uns an T: 02842/503-21. Es findet sich jedoch auch für Kurzentschlossene immer ein freier Termin.
Eingetragene Partnerschaften werden während der Amtsstunden und zusätzlich nach Absprache mit dem Standesamt an Samstagen (ausgenommen Feiertag) im Trauungssaal des Rathauses durchgeführt. Es muss nicht immer das Rathaus sein, wir kommen gerne zu Ihrem persönlichen Ort.

Vor der Eintragung der Partnerschaft muss die "Ermittlung der Partnerschaftsfähigkeit" durchgeführt werden. Zuständig ist jedes beliebige Standesamt. Sie können also gleich mit Ihren Personaldokumenten zu uns kommen und wir erledigen alle erforderlichen Schritte für Sie.

eingetragene Partnerschaft - Anmeldung

Die Ermittlung für eine eingetragene Partnerschaft kann bei jedem Standesamt durchgeführt werden. Am einfachsten, Sie setzen sich mit dem Standesamt
in Verbindung bei dem Sie die eingetragene Partnerschaft eingehen möchten. Sie können bei diesem Standesamt alle erforderlichen Schritte erledigen.

Erforderliche Dokumente und Unterlagen für die Ermittlung der eingetragenen Partnerschaft:

  • Geburtsurkunde

  • Staatsbürgerschaftsnachweis

  • Nachweis über akademische Titel, Berufsbezeichnungen etc.

  • Heiratsurkunden aller früheren Ehen oder Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften

  • Nachweis über die Auflösung aller früheren Ehen oder eingetragenen Partnerschaften (Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Einziehungsermächtigung

Mit Erteilung der Einziehungsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift beauftragen Sie die Gemeinde, die Vorschreibungen wiederkehrend automatisch von Ihrem Bankkonto genau am Fälligkeitstag abzubuchen. Ergibt sich bei der Vorschreibung eine Gutschrift, wird diese automatisch auf dieses Konto überwiesen.

Sie können diese Einziehungsermächtigung jederzeit widerrufen. Weiters haben Sie auch das Recht, innerhalb von 8 Wochen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei Ihrer Bank zu veranlassen.

Am häufigsten werden Einzugsermächtigungen für Lastschriften über Hausbesitzabgaben (z.B. Vorschreibung von Grundsteuer, Kanal, Wasser) erteilt. Grundsätzlich ist es möglich, alle von der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern, Abgaben, Gebühren und privatrechtliche Entgelte (z.B. Mietzinse, Essen auf Räder, Kindergartenbeiträge) im Wege einer Einziehungsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift zu entrichten.

Nutzen Sie diese Möglichkeit der bequemen Zahlung!

Vorteile:

  • Zahlung erfolgt genau am Fälligkeitstag – Ausnützung der vollen Zahlungsfrist

  • Zahlung kann nicht vergessen werden – daher keine Mahngebühren möglich

  • Zeitersparnis und bequem – keine Überweisung zu tätigen

  • Kostenersparnis – allfällige Zahlscheingebühren entfallen


📳Zuständige Mitarbeitende:

Elektronische Zustellung von Vorschreibungen

Bis vor kurzem war es möglich, die vierteljährliche Vorschreibung der Gemeindegebühren der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya über die Plattform buergerportal.at abzuholen.

Dieses Service wurde durch den Versand der Nachrichten direkt per E-Mail an die Empfänger ersetzt. Der Vorteil ist, dass kein separates Login auf ein Portal erforderlich ist.

Die Steuerpflichtigen erhalten die Vorschreibungen der Gemeinde an die zuvor bekanntgegebene E-Mail-Adresse zugestellt.

Das Service steht natürlich kostenlos zur Verfügung.

In der ersten Phase wird der elektronische Versand für die Abgabenvorschreibungen angeboten. In weiterer Folge soll das Service dann auch in andere Verwaltungsbereiche integriert werden.

Aus rechtlichen Gründen darf die Gemeinde allerdings keine nachweislichen Sendungen per E-Mail zustellen. Diese werden derzeit als RSa- oder RSb-Sendungen versandt.

Wenn auch Sie in Zukunft die Vorschreibungen der Gemeindegebühren der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya per E-Mail empfangen wollen, retournieren Sie bitte das beiliegende Formular.

Sie können damit ein zeitgemäßes Service nutzen und helfen gleichzeitig der Gemeindeverwaltung Portokosten zu minimieren.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Energieangelegenheiten

Dieses Aufgabengebiet umfasst die Versorgung der Gemeindeobjekte mit Energie (Strom, Erdgas, Fernwärme) sowie Energie- und Fernwärmelieferverträge.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Energiebeauftragter

Bedingt durch das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 sind Niederösterreichs Gemeinden seit 1. Jänner 2013 dazu verpflichtet, eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten zu bestellen.

Der Energiebeauftragte hat gemäß NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 - NÖ EEG 2012 folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Führung einer Energiebuchhaltung (für gemeindeeigene Gebäude und Anlagen)

  • Überwachung (Energiecontrolling) der Verbrauchsdaten

  • Wahrnehmung von Effizienzmängeln und deren Behebung

  • Information und Beratung der Gemeindeführung

Ergänzungsabgabe

Gemäß § 39 der NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer bei Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze (wenn aus einem Grundstück mehrere Bauplätze geteilt werden) bzw. bei Vergrößerung der Bauplatzfläche Gebäudehöhe eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.

Ein weiterer Anlassfall könnte auch aus der Änderung der Gebäudehöhe resultieren, wenn eine Aufschließungsabgabe bereits entrichtet wurde.

Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage eine Baubewilligung erteilt wird und in der Vergangenheit bei der Berechnung der Aufschließungsabgabe kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener der nunmehr anzuwenden wäre.

Aufgrund der Komplexität dieses Themas, ist ein persönliches Gespräch mit den Mitarbeitern des Bauamtes hinsichtlich des Sie betreffenden Anlasses zu empfehlen.

Für nähere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Ergänzungswahlen in Gremien

Sollten Ergänzungswahlen in die einzelnen Gremien erforderlich sein, wird die gesamte erforderliche Korrespondenz, Beschlussfassung, etc. von den Mitarbeiterinnen der Direktion abgewickelt.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Essen auf Rädern

Kostengünstig, frisch zubereitet und nach Hause geliefert - Essen auf Rädern der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya

Wählen Sie aus drei Menükategorien aus und genießen Sie Hausmannskost, Stoffwechselkost oder vegetarische Kost frisch zubereitet aus dem Landesklinikum Waidhofen an der Thaya und zugestellt von Freiwilligen des Kameradschaftsbundes Waidhofen.

Formulare für die Bereitstellung von Mittagessen im Rahmen der Aktion Essen auf Rädern erhalten Sie direkt im Bürgerservice der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya oder nachfolgend zum Herunterladen.

Bitte füllen Sie das Formular aus und geben Sie dieses, bestätigt vom behandelnden Arzt, im Bürgerservice ab.

📳Zuständiger Mitarbeiter:


F

Fahrzeugentfernung ohne polizeilichen Kennzeichen

Da immer wieder Fahrzeuge ohne polizeilichen Kennzeichen – zum Teil Fahrzeuge, die auf Wechselkennzeichen zugelassen sind oder Fahrzeuge, die nicht mehr fahrbereit sind – auf Gemeindestraßen oder Gemeindeparkplätzen längere Zeit abgestellt werden, war es von Seiten der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya notwendig, eine Verordnung betreffend der Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen zu erlassen.

Werden vorstehend genannte Fahrzeuge bei der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya gemeldet, wird die Entfernung und Verwahrung veranlasst.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Familienbeihilfeansuchen

Den Antrag auf Familienbeihilfe erhalten Sie online unter folgendem Link Formular Familienbeihilfe oder bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Familienförderungen

Im Bürgerservice können sich Familien über die Vorteile des NÖ Familienpasses informieren.

Es ist auch möglich, den Antrag für die Ausstellung eines Familienpasses direkt vor Ort bei Herrn Wolfschütz zu bestellen.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Feldwege

Im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya befinden sich rund 105 km öffentliche Feldwege.

Diese werden von der Stadtgemeinde laufend ausgebaut bzw. nach Unwetterschäden wieder saniert.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Feuerbestattung

Besteht der Wunsch einer verstorbenen Person eingeäschert zu werden, wird der Leichnam von der Bestattung Waidhofen an der Thaya in ein Krematorium überführt. Die Einäscherung kann entweder im Krematorium Wien oder St. Pölten durchgeführt werden.

Die Aschenkapsel wird nach der Einäscherung an die Friedhofsverwaltung übermittelt.

Es gibt mehrere Möglichkeiten der Urnenbeisetzung und Verabschiedung:

  • Verabschiedung vor der Einäscherung in der Pfarrkirche, Friedhofskapelle oder in der Feuerhalle

  • Verabschiedung und Einsegnung nach der Einäscherung mit gleichzeitiger Beisetzung der Urne am Friedhof

Wenden Sie sich diesbezüglich an die Bestattung Waidhofen an der Thaya und wir werden mit Ihnen alle persönlichen Wünsche absprechen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Feuerpolizeiliche Angelegenheiten

Gemäß § 5 NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) ist die Gemeinde für die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zuständig. Diese umfassen im groben die Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Feuerwehr

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter dem Menüpunkt Freiwillige Feuerwehren

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Finanzangelegenheiten

Kassenführung - Kassenverwalter

Die Kassengeschäfte und die Buchhaltung der Gemeinde obliegen dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenverwalter, der dem Gemeinderat verantwortlich ist.

Zur Kassenführung gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vollziehung der Einnahmen und Ausgaben

  • Verwahrung der Gelder und anderer Wertbestände

  • Buchmäßige Erfassung der unter 1. und 2. genannten Vorgänge

Der Gemeinderat hat Herrn Markus Erdinger (Abteilungsleiter Finanzen) zum Kassenverwalter bestellt.

Veranlagung von Geldmittel

Veranlagung der Geldmittel mit dem Ziel eines größtmöglichen laufenden Ertrages bei mehr oder minder hohem Risiko.

Liquiditätsmanagement

Die Aufrechterhaltung der Liquidität ist für sämliche Unternehmen der wichtigste geschäftspolitische Grundsatz.

Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft sowie der optimalen Zwischenveranlagung überschüssiger Kapitalbestände.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Flächenwidmungsplan

Das örtliche Raumordnungsprogramm der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 22. Dezember 2000 beschlossen und löst den aus dem Jahre 1975 stammenden Flächenwidmungsplan ab.

Das örtliche Raumordnungsprogramm 2000 enthält nunmehr ein Entwicklungskonzept und einen Flächenwidmungsplan. Im Entwicklungskonzept sind die langfristigen Ziele dargestellt. Im Flächenwidmungsplan sind die Widmungen aller Grundstücke des Gemeindegebietes festgelegt.

Für ein positives Bauverfahren (Erteilung einer Baubewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige) darf die Flächenwidmung nicht entgegenstehen.

Auskünfte über die Widmung von Grundstücken erteilen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes.

Förderungen & Formulare

Im Bürgerservice erfolgt die Ausgabe von Formularen bzw. eine Erstinformation über mögliche Förderungen. Um Ihnen Ihre Amtswege zu erleichtern, stehen viele Formulare der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya auch online zur Verfügung.

Forstverwaltung

Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya und die Stiftung Bürgerspital besitzen und bewirtschaften insgesamt rund 105 ha Wald.

Freizeitzentrum

📳Zuständige Mitarbeitende:

Fremdenverkehrsstatistik

Jedes Jahr mit Stichtag 31. Mai ist eine Erhebung der Beherbergungsbetriebe, Zimmer und Betten für die Bundesanstalt Statistik Austria und für die zuständige Landesstelle (Amt der Landesregierung) erforderlich.

Weitere Links zu diesem Thema:

http://www.statistik.at/

📳Zuständige Mitarbeitende:

Friedhof

Die Friedhofsverwaltung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya befindet sich im Rathaus, Ebene 1, Tür 4 und hat 2 Friedhöfe zu verwalten. Den Friedhof in der Stadt Waidhofen an der Thaya und den Friedhof in Puch.

Zum Städtischen Friedhof in Waidhofen an der Thaya gehören auch folgende Ortschaften der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land: Brunn, Götzweis, Kainraths, Nonndorf, Vestenpoppen und Wohlfahrts.

Zum Friedhof Puch gehören neben Hollenbach, Pyhra, Puch und Schlagles auch noch die Orte Schlader und Wertenau von der Marktgemeinde Karlstein an der Thaya sowie Loibes von der Stadtgemeinde Groß-Siegharts.

Neue Grabstellen können auf Anfrage besichtigt und jederzeit beantragt werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

Der Friedhof in Waidhofen an der Thaya verfügt über eine Friedhofskapelle, die immer wieder für Verabschiedungen und Einsegnungen in Anspruch genommen wird. Über Gestaltungsmöglichkeiten von Trauerfeiern informieren wir Sie gerne. Kommen Sie bitte zu einem persönlichen Gespräch vorbei.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Fundangelegenheiten

Es besteht die Möglichkeit gefundene Gegenstände beim Fundamt der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya während der Parteienverkehrszeiten abzugeben. Diese werden beim Fundamt verwahrt. Sollte die gefundene Sache nicht vom Verlustträger abgeholt werden, wird diese Sache nach der gesetzlichen Verjährungszeit dem Finder ausgefolgt.

Außerhalb der Parteienverkehrszeiten werden gefundene Gegenstände von der Polizeiinspektion Waidhofen an der Thaya entgegengenommen und anschließend an das Fundamt der Stadtgemeinde weitergeleitet.

Weiters besteht die Möglichkeit, eine Verlustanzeige über verlorene Gegenstände (Zeugnisse, Schüler-Freifahrtsausweise, etc.) anzufordern.

Weitere Links zu diesem Thema:
http://www.fundamt.gv.at/

📳Zuständiger Mitarbeiter:


G

Gebäude- & Wohnungsregister

Am 29. Jänner 2004 wurde vom Nationalrat einstimmig beschlossen, eine neue Rechtsgrundlage für das Gebäude- und Wohnungsregister sowie das Adressregister zu schaffen. Die gesetzliche Grundlage für die Errichtung des Gebäude- und Wohnungsregisters ist dabei durch das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz gegeben, bzw. ist die Errichtung des Adressregisters in einer Novelle des Vermessungsgesetzes geregelt. Beide gesetzlichen Bestimmungen sind am 1. März 2004 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 9/2004).

Das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz bestimmt, dass die Statistik Austria verpflichtet ist, ab dem 30. Juni 2004 eine geeignete Online Meldeschiene (Adress-GWR-Online) zur Verfügung zu stellen. Diese Online-Applikation stellt eine gemeinsame Meldeschiene für die Wartung der Einheiten des Adressregisters und des Gebäude- und Wohnungsregisters dar. Die Meldepflicht durch die Gemeinden, d.h. die Übermittlung der für die Register notwendigen Daten über das Adress-GWR-Online, besteht seit dem 1. Juli 2004. Die Gemeinden erfüllen mittels Adress-GWR-Online alle bundesgesetzlichen Verpflichtungen betreffend der Adressdaten.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Gebrauchsabgabe | Gebrauchserlaubnis

Gesetzliche Grundlage:

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700 i.d.d.g.F.
(Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/)
Verordnung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya über die Erhebung der Gebrauchsabgabe i.d.d.g.F.

Gebrauchserlaubnis und Anzeige des Gebrauches
Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Flächen hinausgehen soll.

Die in der o.a. Verordnung angeführten Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis zulässig.

Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 als bewilligt.

Weiters gehen folgende Arten des Gebrauches über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauchs der Gemeinde anzuzeigen. Diese Anzeigen ziehen jedoch keine Vorschreibung von Gebrauchsabgaben nach sich:

  1. Anbringung und Aufstellung von ständig angebrachten Halterungen für Fahnen und ähnliche Vorrichtungen;

  2. regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder Zugmaschinen oder von Handwagen, Handkarren und Handschlitten auf dem annähernd gleichen Ort;

  3. regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden einspurigen Fahrzeugen auf dem annähernd gleichen Ort, wenn es sich dabei nicht um entsprechende Abstellanlagen handelt;

  4. Anbringung und Aufstellung von flach angebrachten Schildern, Schautafeln, Ankündigungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen u.ä., soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;

  5. Anbringung und Aufstellung von Steckschildern, Ankündigungstafeln, nicht ortsfesten Plakatständern, Werbefahnen oder freistehenden Buchstaben, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;

  6. Anbringung und Aufstellung von Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken;

  7. Aufstellung von Fahrradständern.

Erläuterungen:
Die Gebrauchserlaubnis kann für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet erteilt werden. Die Höhe der Gebrauchsabgabe richtet sich nach Art bzw. Dauer der Benützung und wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit Bescheid festgesetzt. Neben der Gebrauchsabgabe werden auch die einmalige Verwaltungsabgabe (€ 10,90) pro erteilter Erlaubnis und die Bundesgebühr (€ 14,30) vorgeschrieben.

Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen bzw. der angezeigte Gebrauch zu untersagen, wenn der Gebrauch öffentliche Interessen, etwa sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen) beeinträchtigt oder andere das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

Fälligkeit:
Einmalige Gebrauchsabgaben sind binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.

Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das begonnene Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonates, das der Zustellung des Abgabenbescheides zunächst folgt, fällig; für jedes spätere Kalenderjahr ist die Abgabe bis spätestens Ende März im vorhinein zu entrichten.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Geburt | ehelich

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Haben Sie im Landesklinikum Zwettl-Nö oder Horn entbunden, wird von dort automatisch die Anzeige der Geburt an das zuständige Standesamt (immer am Ort der Geburt) übermittelt.

Bitte geben Sie die erforderlichen Dokumente so schnell wie möglich im Krankenhaus ab:

Erforderliche Dokumente:

  • Heiratsurkunde der Eltern

  • Geburtsurkunden der Eltern

  • Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)

  • Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (Ing.)

  • Eventuell ausgefüllter Meldezettel für Ihr Baby

Wenn Ihr Baby zu Hause geboren wird, kommen Sie bitte innerhalb einer Woche mit der Anzeige der Geburt und den erforderlichen Unterlagen zum zuständigen Standesamt.

Es werden bei der Erstbeurkundung zwei Originalgeburtsurkunden für Ihr Baby ausgestellt, diese sind gebührenfrei.

Wir ersuchen Sie, so rasch wie möglich nach der Geburt beim zuständigen Standesamt vorbeizukommen.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Geburt | unehelich

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Haben Sie im Landesklinikum Zwettl-Nö oder Horn entbunden, wird von dort automatisch die Anzeige der Geburt an das zuständige Standesamt (immer am Ort der Geburt) übermittelt.

Bitte geben Sie die erforderlichen Dokumente so schnell wie möglich im Krankenhaus ab:

  • Geburtsurkunde der Mutter

  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)

  • wenn die Mutter schon einmal verheiratet war: Heiratsurkunde der (letzten) Ehe sowie Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes

  • Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (Ing.)

Der Vater eines unehelichen Kindes kann anlässlich der Geburtsbeurkundung die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen. Diese Erklärung muss persönlich abgegeben werden. Folgende Unterlagen des Vaters sind ebenfalls im Krankenhaus abzugeben:

  • Geburtsurkunde des Vaters

  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)

  • Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnung (Ing.)

Wenn Ihr Baby zu Hause geboren wird, kommen Sie bitte innerhalb einer Woche mit der Anzeige der Geburt und den erforderlichen Unterlagen zum zuständigen Standesamt.

Es werden bei der Erstbeurkundung zwei Originalgeburtsurkunden für Ihr Baby ausgestellt, diese sind gebührenfrei.

Wir ersuchen Sie, so rasch wie möglich nach der Geburt beim zuständigen Standesamt vorbeizukommen.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Geburtsurkunde

Geburtsurkunden sind Auszüge der Geburtseintragung aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR). Die Ausstellung einer Geburtsurkunde kann bei jedem österreichischen Standesamt beantragt werden. Für Geburtsfälle die bereits im ZPR gespeichert und freigegeben sind, kann sofort eine Geburtsurkunde ausgedruckt werden. Geburtsbeurkundungen die noch nicht im ZPR vorhanden sind, müssen nacherfasst oder die Nacherfassung bei der Geburtsbehörde angefordert werden.

Bei einer neu beurkundeten Geburt werden automatisch zwei Geburtsurkunden ausgestellt. Die Geburtsurkunde im Zusammenhang mit der Erstbeurkundung ist gebührenfrei.

Kosten pro Geburtsurkunde:

  • EUR 9,30

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Gemeindekennziffer

Die Gemeindekennziffer für die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya lautet:

  • 32220

📳Zuständige Mitarbeitende:

Gemeinderatsprotokolle
  • Erstellung der Tagesordnung und Zustellung an alle Mandatare

  • Sitzungsvorbereitung

  • Protokollerstellung

  • Zur Verfügungstellung eines Entwurfes des Sitzungsprotokolles an jede im Gemeinderat vertretene Partei

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Geografisches Informationssystem (GIS)

Die Aufgaben der Verwaltung werden aufgrund gestiegener Ansprüche und komplexer Zusammenhänge immer umfangreicher. Das breite Spektrum der Fachbereiche und die unterschiedlichen Aufgabenstellungen erfordern unterschiedliche Werkzeuge.

Da rund 70% aller Informationen einen direkten Raumbezug haben, sind Geoinformationen eine der wichtigsten Arbeitsgrundlagen. Aufgrund der zunehmenden Verfügbarkeit digitaler geografischer Daten nimmt die Bedeutung von GIS stetig zu.

Diese Entwicklung wurde von der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya aufgegriffen und eröffnet die Möglichkeit, das Service am Bürger noch weiter zu steigern. Es wird ein Leitungskataster (Kanal, Wasser, Straßenbeleuchtung) aufgebaut, sodass dem Bürger eine rasche Auskunft z.B. über die Lage eines Kanalhausanschlusses gegeben werden kann. Doch nicht nur Informationen über Leitungen werden in Zukunft in grafischer und tabellarischer Form zur Verfügung stehen, sondern auch themenbezogene Sachdaten wie z.B.

  • Aufschließungsabgabe

  • Pachtangelegenheiten

  • Grundstücksteilungen bzw. – vereinigungen

Es werden Ausdrucke angefertigt, die gegen einen geringen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Gesundheitswesen

Dieser Bereich umfasst sämtliche Angelegenheiten der Aktion "Essen auf Rädern".
Für das Gesundheitswesen der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya ist der Gesundheitsreferent Herr StR Alfred Sturm zuständig.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Grabstellen

Neue Grabstelle:

Eine neue Grabstelle kann jederzeit bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden.
Freie Grabstellen können Sie entweder anhand der aufliegenden Übersichtspläne oder vor Ort mit dem Friedhofswart aussuchen.

Vereinbaren Sie diesbezüglich einen Termin mit der Friedhofsverwaltung
(Tel.Nr.: 0284250322) oder mit Herrn Habison (Tel.Nr.: 06649683082).

Die Errichtung eines Grabdenkmales muss der Stadtgemeinde mittels einer Beschreibung und einer Skizze des Denkmales angezeigt werden. Es fallen dafür keine gesonderten Gebühren an.

Grabstellenverlängerung:

Das Benützungsrecht endet bei Erdgräbern nach Ablauf von 10 Jahren, bei Neuankauf von Grüften beträgt die Dauer des Benützungsrechtes 30 Jahre.

Alle Grabstellen können nach Ablauf der oben genannten Frist auf weitere 10 Jahre verlängert werden. Bei Ablauf des Benützungsrechtes werden Sie automatisch von der Friedhofsverwaltung schriftlich verständigt. Diesem Schreiben liegt ein Erlagschein bei. Mit der rechtzeitigen Einzahlung der anfallenden Gebühr wird das Benützungsrecht verlängert.

Bei einer Beerdigung wird das Benützungsrecht automatisch auf 10 Jahre verlängert.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Grenzverlegung

Bescheidmäßige Abwicklung und Überwachung von Grenzverlegungen bei Abbruch von zwei Gebäuden an einer Grundstücksgrenze, die eine gemeinsame Wand aufweisen und eines dieser Gebäude abgebrochen wird.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Grundabtretung & Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe

Bescheidmäßige Abwicklung und Überwachung von Grundabtretungen sowie Vorschreibung der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe

📳Zuständige Mitarbeitende:

Grundeinlösungen

Abwicklung von Grundeinlösungen für diverse öffentliche Projekte der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya.

Grundsteuer & Grundsteuerbefreiung

Gesetzliche Grundlage:

Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149 i.d.d.g.F.
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG) LGBl. 8304 i.d.d.g.F.

(Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/)
Verordnung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya über die Erhebung der Gebrauchsabgabe i.d.d.g.F.


Es gibt zwei Arten von Grundsteuer:

  • Grundsteuer A für land- u. forstwirtschaftliches Vermögen

  • Grundsteuer B für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke

Höhe der Steuer:

Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert bzw. Messbetrag des Steuergegenstandes und dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz.
Der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag werden vom Finanzamt mit Bescheid festgestellt;
die Gemeinde erhält eine entsprechende Information zur Einhebung der Grundsteuer. Bei Fragen zu Einheitswert und Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Waidhofen an der Thaya (Bewertungsstelle).

Die Festsetzung und Einhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Gemeinde. Der vom Finanzamt festgestellte Steuermessbetrag wird mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz (500 %) multipliziert und der sich ergebende Betrag bildet die jährliche Grundsteuer. Der Grundstückseigentümer erhält darüber einen Grundsteuerbescheid.

Die Grundsteuer ist, wenn sie EUR 75,00 übersteigt, vierteljährlich, ansonsten jährlich (15. Mai) zu entrichten.

Beispiel 1:

Jahresgrundsteuer über € 75,--
Steuermessbetrag € 29,--x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 145,--.
Diese wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
in Teilbeträgen von € 36,25 vorgeschrieben.

Beispiel 2:

Jahresgrundsteuer unter € 75,--
Steuermessbetrag € 13,-- x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 65,--
Diese wird, da sie € 75,-- nicht übersteigt, am 15. Mai jeden Jahres vorgeschrieben.


Information zur zeitlich begrenzten Grundsteuerbefreiung (gilt für Wohnobjekte, die bis 31.12.2010 fertiggestellt wurden):

Die Grundsteuerbefreiung ist eine spezielle Form der Wohnbauförderung und an diese gebunden, d.h. sie konnte nur für ein Wohnobjekt gewährt werden, für das auch eine Wohnbauförderung zuerkannt und das bis 31.12.2010 fertiggestellt wurde. Sie ist im NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005), LGBl. 8304 i.d.d.g.F., geregelt.

Für Bauten (Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten), durch die neuer, geförderter Wohnraum geschaffen wurde, wurde auf Ansuchen des Eigentümers von der Gemeinde eine befristete teilweise Befreiung von der Grundsteuer B gewährt.

Wird das Förderungsdarlehen (Wohnbauförderung) gänzlich zurückgezahlt (vorzeitige Rückzahlung) oder die Zusicherung über die Förderung widerrufen, so endet auch die Grundsteuerbefreiung.

Die Befreiung (Ermäßigung) betrug, je nach Größe des Grundstückes, zwischen 20 und
90 Prozent. Eine gänzliche Befreiung von 100 Prozent war nur für landwirtschaftliche Wohngebäude ohne Bewertung des Bodenwertes möglich.

Für nicht geförderte Gebäude und Gebäudeteile war eine Grundsteuerbefreiung nicht möglich.

Die Grundsteuerbefreiung hat mit dem der Antragstellung und dem Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgenden Kalenderjahr begonnen und endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgt, jedenfalls aber mit der gänzlichen (vorzeitigen) Rückzahlung des Förderungsdarlehens.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Grundteilungen

Gemäß § 10 der NÖ Bauordnung 1996 ist die Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Dieser Anzeige ist im Regelfall ein Teilungsplan in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Plan ist von einem Vermessungsbefugten zu verfassen.

Für nähere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

📳Zuständige Mitarbeitende:


H

Hausbesitzabgaben

Unter Hausbesitzabgaben versteht man üblicherweise die von einem Haus- bzw. Grundstückseigentümer an die Gemeinde zu entrichtenden Steuern, Abgaben und Gebühren, wie zum Beispiel:

  • Grundsteuer

  • Wasserbezugsgebühr / Bereitstellungsgebühr

  • Kanalbenützungsgebühr

Die Gemeindeabgaben werden vierteljährlich (Grundsteuer bis zu € 75,00 nur einmal jährlich) mittels Lastschriftanzeige ca. 2 Wochen vor Fälligkeit vorgeschrieben und der Zahlungseingang überwacht.

Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung erfolgt eine Abgabenmahnung, in weiterer Folge allenfalls auch gerichtliche Einbringungsmaßnahmen.

Daher unser Tipp:

Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift erteilen!
Dadurch kann auf die zeitgerechte Zahlung nicht vergessen werden, man erspart sich künftig vierteljährlich die manuelle Überweisung und allfällige Zahlscheingebühren sowie im Falle einer erfolgten Mahnung Säumniszuschläge und Mahngebühren. Weitere Informationen unter: Einziehungsermächtigung

Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?

Nach Bekanntgabe des Eigentümerwechsels in der Abgabenabteilung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya (Martina Fröhlich) wird die Vorschreibung der Grundsteuer ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dem neuen Eigentümer zur Zahlung übermittelt. Nach Mitteilung der Änderung der Abgabepflicht durch das Finanzamt Waidhofen an der Thaya wird von der Abgabenbehörde für den neuen Eigentümer ein Grundsteuerbescheid erlassen.

Die Kanalbenützungsgebühr sowie die Bereitstellungsgebühr werden mit dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels (jeweils 1. eines Monates) abgerechnet.

Für die Abrechnung der Wasserbezugsgebühr wird der Zählerstand zum Stichtag des Eigentümerwechsels benötigt und es ist daher erforderlich, dass Käufer und Verkäufer den Zähler ablesen und den Zählerstand der Abgabenabteilung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya (Martina Fröhlich) mitteilen (siehe Wasserverbrauch – Abrechnung).

📳Zuständige Mitarbeitende:

Hausnummerierung

Zuweisung von Hausnummern von fertig gestellten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Bearbeitung von Änderungsanträgen und Löschung von Hausnummern nach Gebäudeabbrüchen.

Hausverwaltung

Alle Angelegenheiten betreffend der Hausverwaltung werden durch die Firma Immobilien Wild GesmbH wahrgenommen.

Kontaktmöglichkeit:

Adresse:

Lainsitzstraße 14
3950 Gmünd

Telefon:

0285282880

Homepage:

http://www.immobilienwild.at/

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Heimhilfe

Im Stadtgebiet von Waidhofen an der Thaya sind folgende Heimhilfeorganisationen tätig:

Caritas Sozialstation Waidhofen an der Thaya

Bahnhofstraße 18
3830 Waidhofen/Thaya

Mo, Di, Do 11 - 12

Telefon:

028425415013

Niederösterreichisches Hilfswerk - http://www.hilfswerk.at/ oder 0284252095

Niederösterreichische Volkshilfe - http://www.noe-volkshilfe.at/, waidhofen@noe-volkshilfe.at oder 06768676

Service Mensch GmbH / Volkshilfe NÖ - Sozialstation Waidhofen / Dietmanns

  • Mobile Betreuung

  • Soziale Alltagsbegleitung

  • Notruftelefon

  • Essen zu Hause

  • Schlüsselsafe

  • Mobile Therapie

  • 24-Stunden-Personenbetreuung

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Heiratsurkunde

Heiratsurkunden sind Auszüge der Eintragung der Eheschließung aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR). Die Ausstellung einer Heiratsurkunde kann bei jedem österreichischen Standesamt beantragt werden. Für Eheschließungen die bereits im ZPR gespeichert und freigegeben sind, kann sofort eine Heiratsurkunde ausgedruckt werden. Eheschließungen die noch nicht im ZPR vorhanden sind, müssen nacherfasst oder die Nacherfassung bei der Eheschließungsbehörde angefordert werden.

Bei Trauungen am Standesamt Waidhofen an der Thaya werden im Anschluss an die Zeremonie dem frisch vermählten Ehepaar die Heiratsurkunden von der/dem Standesbeamtin/en überreicht.

Kosten pro Heiratsurkunde:

  • EUR 9,30

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Homepage

Die Wartung der Homepage der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya erfolgt durch die Mitarbeiterinnen des Bereiches Öffentlichkeitsarbeit. Laufend werden Inhalte und Leitthemen gemeinsam mit den Sachbearbeitern erarbeitet und die Daten aktualisiert.

Sie finden wichtige Themen der Stadtverwaltung sowie Veranstaltungstipps, Freizeiteinrichtungen, Tourismusinformationen und vieles mehr auf unserer Homepage. Zudem erhalten Sie online verfügbare Formulare zum Downloaden auf unserer Website.

Sie können als Benutzer der Homepage auch Veranstaltungen in unseren Veranstaltungskalender eintragen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit kostenlos Inserate auf unserer Homepage zu platzieren.

Die Homepage der Stadtgemeinde ist seit dem Jahr 2008 barrierefrei und erfüllt somit die gesetzmäßigen Anforderungen des E-Government-Gesetzes. Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya hat diesbezüglich den „ebiz egovernment award“ im Bereich Barrierefreiheit in der IT gewonnen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Hundeabgabe, Hundeabgabemarke, Hundean- & -abmeldung

Gesetzliche Grundlage:

NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702 i.d.d.g.F.
(Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/)
Verordnung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya über die Einhebung der Hundeabgabe i.d.d.g.F.

Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Für zugelaufene Hunde muss die Abgabe entrichtet werden, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder sonst abgegeben werden. Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde:

  • Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind

  • Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter

  • Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden

  • Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde)

  • Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.

Laut Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya beträgt die Hundeabgabe jährlich für Nutzhunde EUR 6,54, für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz jährlich EUR 90,60 und für alle übrigen Hunde jährlich EUR 32,40 pro Hund.
Die Hundeabgabe wird jährlich vorgeschrieben und ist bis spätestens 15. Februar fällig.

Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund eine Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten (EUR 2,50) auszufolgen.

Bei Verlust der Hundeabgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten (EUR 2,50) eine Ersatzmarke auszufolgen.

Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.

Die Anmeldung eines Hundes erfolgt mittels Formular oder kann persönlich im Rathaus, Ebene 3, Tür 5 Abgaben vorgenommen werden. Bei Anmeldung mittels Formular wird Ihnen umgehend ein Zahlschein samt Hundemarke zugesandt.

Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder verstorben ist, muss der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung erstattet werden. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

📳Zuständige Mitarbeitende:


I

Infotafel & Infopoint

Im Foyer des Rathauses kann man sich in der Zeit von 07.00 bis 24.00 Uhr täglich über diverse Veranstaltungen, Aktivitäten, etc. in und um die Stadt Waidhofen informieren.

Über den Infopoint besteht die Möglichkeit, dass sich die Bürger und Besucher unserer Stadt kostenlos elektronisch informieren können.

  • Plakate über aktuelle Veranstaltungen

  • Prospektmaterial

  • Stadtplan

  • Gästebettenverzeichnis

  • Ferienwegweiser

  • etc.

liegen auf.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Interessentenbeitrag

Gesetzliche Grundlage:

NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400 i.d.d.g.F.
(Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/)
Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. 7400/1 i.d.d.g.F. (Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/)

Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya ist seit 1. Jänner 2014 eine Gemeinde der Ortsklasse I.


J

Jagdangelegenheiten

Kundmachungen zum Thema Jagdangelegenheiten werden an der Amtstafel angeschlagen.
Die Auszahlung des Jagdpachtschillings erfolgt einmal im Jahr.
Je nach Entscheidung des jeweiligen Jagdausschusses (siehe Punkt „Jagdausschusswahlen“ der Genossenschaftsjagdgebiete) wird die Auszahlung durch den jeweiligen Jagdausschuss oder der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya vorgenommen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Jagdausschusswahlen

Mit 30. Juni 2024 endete die Funktionsdauer aller Jagdausschüsse im Land Niederösterreich. Daher wurden im 1. Halbjahr des Jahres 2024 durch die Gemeinden Neuwahlen durchgeführt. Die neue Funktionsperiode beginnt mit 1. Juli 2024.

Nachfolgend die neuen Jagdausschussmitglieder der acht Genossenschaftsjagdgebiete im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya und die gewählten Obmänner und Obmann-Stellvertreter:

Altwaidhofen:

  • Johannees Wais (Obmann)

  • Andreas Witzmann (Obmann Stv.)

  • Othmar Wandl

  • Rudolf Schmutz

  • Hannes Willinger

  • Günther Hofstätter

  • Josef Zöchmeister

Götzles:

  • Jürgen Bichl (Obmann)

  • Martin Bogg (Obmann Stv.)

  • Franz Mölzer

  • Karl Poppinger

  • Franz Exl

  • Maria Priemayer

  • Heinz Schönbauer

Hollenbach:

  • Horst Fidi (Obmann)

  • Hannes Priemayer (Obmann Stv.)

  • Christian Hitz

  • Alexander Mölzer

  • Peter Danzinger

  • Daniel Appeltauer

  • Helmut Hörndl

Klein-Eberharts:

  • Franz Gastinger (Obmann)

  • Siegfried Flügl (Obmann Stv.)

  • Helmut Apfelthaler

  • Gerald Popp

  • Manfred Gegenbauer

  • Andreas Draxler

  • Ferdinand Gudenus

Matzles:

  • Gerhard Bayer (Obmann)

  • Martin Widner (Obmann Stv.)

  • Martin Gegenbauer

  • Johann Appel

  • Ernst Burggraf

  • Siegfried Strohmayer-Dangl

  • Martin Strohmayer

Puch:

  • Bernhard Höbinger (Obmann)

  • Werner Bauer (Obmann Stv.)

  • Andreas Deimel

  • Hannes Adam

  • Erwin Rupp-Pöckl

  • Martin Schwingenschlögl

  • Monika Roßnagl-Hieß

Ulrichschlag:

  • Wolfgang Bayer (Obmann)

  • Martin Widner (Obmann Stv.)

  • Josef Fuchs

  • Franz Polly

  • Erich Mölzer

  • Leopold Marchsteiner

  • Martin Sturm

Waidhofen an der Thaya:

  • DI Thomas Wieczorek (Obmann)

  • Ferdinand Gudenus (Obmann Stv.)

  • Thomas Kainz

  • Gottfried Essbüchl

  • Martin Manz

  • Gottfried Altrichter

  • Erich Weichselbraun

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Jugendangelegenheiten

Die zuständigen Gemeinde Jugendreferentinnen der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya lauten wie folgt:

GR Anja GASTINGER (ÖVP) Telefonnummer 06643570712
GR Laura OZLBERGER (GRÜNE) Telefonnummer 06603412933

Online können Sie auch weiterführende Informationen unter der Adresse https://www.noe.gv.at/noe/Jugend/Jugend.html erhalten.

📳Zuständiger Mitarbeiter:


K

Kanalanschluss

Gesetzliche Grundlagen:
§ 62 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200
§ 17 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230


Anschlusszwang für Schmutzwasser:

Wenn eine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Misch- oder Schmutzwasserkanal besteht, sind die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Bei bestehenden Kanälen wird die Anschlussverpflichtung im Zuge des Baubewilligungsverfahrens ausgesprochen.

Bei Neulegung eines Hauptkanals entsteht für die angrenzenden Liegenschaftseigentümer eine Anschlussverpflichtung und wird mit gesondertem Bescheid des Bürgermeisters aufgetragen. In beiden Fällen ist der Liegenschaftseigentümer in der Folge verpflichtet, den Hauskanal (d.i. die Hausleitung bis zur Grundgrenze zum öffentlichen Gut) herzustellen und mit der Anschlussleitung (d.i. das von der Gemeinde hergestellte Verbindungsstück zwischen Kanal-Hauptrohrstrang und Hauskanal) in Verbindung zu bringen.

Niederschlagswässer:

Die Niederschlagswässer können entweder in einen vorhandenen öffentlichen Regen- oder Mischwasserkanal eingeleitet oder in anderer unschädlicher Weise (Versickerung, Ableitung in Gerinne, Sammlung für Nutzwasserzwecke usw.) entsorgt werden. Hiebei ist aber zu beachten, dass durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden darf. Niederschlagswässer dürfen auch nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden. Hinweis: Die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten ist mindestens 8 Wochen vor der Ausführung der Baubehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Ob bauliche Anlagen bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, hängt von Art und Umfang des Vorhabens ab; Auskunft hierüber erteilt das Bauamt der Stadtgemeinde.


Wichtige Informationen:

  • Die Herstellung der Hauskanalanlage hat von hiezu Befugten zu erfolgen.

  • Der Hauskanal mitsamt dem Anschluss an die Anschlussleitung ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) herzustellen.

  • Die Hausleitung ist in flüssigkeitsdichten Kanalrohren mit einem Rohrdurchmesser von mind. 150 mm auszuführen und in frostfreier Tiefe zu verlegen, wobei nahe der straßenseitigen Grundgrenze innerhalb des Grundstückes ein für Gemeindeorgane jederzeit zugänglicher Putzschacht anzubringen ist.

  • Die Herstellung des Anschlusses hat im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen.

  • Die Einbringung von Jauche, Gülle, Siloabwasser, Pflanzenschutzmitteln etc. in die Kanalisation ist verboten.

  • Das Abschwemmen von Hauskehricht, Trockenabfällen u. dgl. in den Kanal sowie das Ableiten feuer- und zündschlaggefährlicher, säure-, fett- oder ölhaltiger Abwässer oder widerliche Ausdünstung verbreitender Flüssigkeiten, die den Betrieb der Kanalanlage gefährden können, ist verboten.

  • Abwässer gewerblicher Betriebe dürfen nur säure-, alkalifrei und entsprechend abgekühlt in die Kanalanlage abgeleitet werden. Bezüglich der mit dem Kanalbetreiber zu treffenden Indirekteinleitervereinbarung setzen Sie sich mit der Bautechnik (Ing. Gerhard Lamatsch) in Verbindung.

  • Schächte innerhalb der Liegenschaft müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt sein.

  • Allenfalls bestehende Senkgruben, Sickergruben und Hauskläranlagen sind aufzulassen und das Abwasser auf kürzestmöglichem Weg in den öffentlichen Kanalstrang einzuleiten.

  • Der Anschluss von Flächen bzw. Objekten, bei denen mit Mineralölverunreinigungen zu rechnen ist, darf nur bei Vorschaltung von Mineralölabscheidern mit Schlammfang entsprechend derzeit gültiger NORM erfolgen. Für diesen Fall ist mit dem Kanalbetreiber ein Indirekteinleitervertrag abzuschließen.

  • Werden von Flächen bzw. Objekten Fette oder Öle pflanzlichen oder tierischen Ursprungs eingeleitet, so sind zur Abscheidung entsprechende Abscheider nach den Bestimmungen der derzeit gültigen Ö-NORMEN vorzusehen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Kanalbenützungsgebühr

Gesetzliche Grundlagen:
NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 i.d.d.g.F.(Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: www.ris.bka.gv.at)
Kanalabgabenordnungen der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya i.d.d.g.F.

Gegenstand der Abgabe:
Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Der Jahresaufwand für den Betrieb, die Erhaltung, die Tilgung der Errichtungskosten, Zinsen usw. soll durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abgedeckt werden. Die Kanalbenützungsgebühr für eine angeschlossene Liegenschaft ist auch dann zu entrichten, wenn der Kanal nicht benützt wird (z.B. unbewohntes Haus).

Höhe der Gebühr:
Die Kanalbenützungsgebühr wird in der Weise ermittelt, dass die Berechnungsfläche (=Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen) mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz multipliziert wird. Die Geschoßfläche selbst wird aus dem äußersten Umriss des jeweiligen Geschoßes (inkl. Außenmauer) gebildet. Nicht zu berücksichtigen sind an den Kanal nicht angeschlossene Gebäudeteile, die als gewerblicher oder industrieller Lagerraum, als Garage oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sowie an den Kanal angeschlossene privat genutzte Kellergeschoße oder angeschlossene Kellergeschoße, die als Lagerräume gewerblich genutzt werden und mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Werden zusätzlich Niederschlagswässer in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet, kommt ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
Übersteigt die eingebrachte Schmutzfracht des Abwassers einer Liegenschaft den Grenzwert von 100 Berechnungs-Einwohnergleichwerten, so ist zusätzlich ein schmutzfrachtbezogener Gebührenanteil zu leisten.


Die derzeit geltenden Einheitssätze (exkl. 10 % USt) betragen:

  • Waidhofen an der Thaya - EUR 2,95

  • Götzles - EUR 0,40

  • Schlagles - EUR 3,60

Fälligkeit:
Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt zusammen mit den anderen Hausbesitzabgaben (Wasserbezugsgebühr, Bereitstellungsgebühr, Grundsteuer) mittels Lastschriftenanzeige jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

  • Beispiel:

Einfamilienhaus in Waidhofen an der Thaya (Ausmaß 12 x 10 m) bestehend aus 3 an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Geschoßen
Im Keller befindet sich eine Dusche, im Erdgeschoß eine Küche und im 1. Stock ein Bad und ein WC.
Regenwasser wird in das öffentliche Netz eingeleitet.

Berechnungsfläche:
Keller 12 x 10 m (befreit)
Erdgeschoß 12 x 10 m = 120,00 m²
1. Stock 12 x 10 m = 120,00 m²
Summe 240,00 m²

Berechnungsfläche in m² x Einheitssatz in EUR (inkl. 10 % Regenwasserzuschlag) = Jahresgebühr (ohne USt) in EUR
240,00 m² x EUR 3,25 = EUR 780,00
Die Jahresgebühr inkl. USt beträgt EUR 858,00 und wird vierteljährlich im Betrag von EUR 214,50 zu den Fälligkeitsterminen vorgeschrieben.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Kanaleinmündungsabgabe

Gesetzliche Grundlage:
NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 i.d.d.g.F (Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: www.ris.bka.gv.at)
Kanalabgabenordnungen der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya i.d.d.g.F.

Gegenstand der Abgabe:
Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Berechnung der Abgabe:
Die Kanaleinmündungsabgabe wird aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz berechnet. Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. (maximal von 75,00 m²) der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Höhe der Abgabe:
Die derzeit geltenden Einheitssätze (exkl. 10 % USt) betragen:

  • Waidhofen an der Thaya - Regenwasserkanal - EUR 6,90

  • Waidhofen an der Thaya - Schmutzwasserkanal - EUR 13,50

  • Waidhofen an der Thaya - Mischwasserkanal - EUR 16,90

  • Götzles - Mischwasserkanal - EUR 1,90

  • Schlagles - Schmutzwasserkanal - EUR 13,50

  • Schlagles - Regenwasserkanal - EUR 6,90

📳Zuständige Mitarbeitende:

Katasterpläne

Gegen einen geringen Unkostenbeitrag werden Ausdrucke aus der digitalen Katastermappe in jedem beliebigen Maßstab angefertigt.

Format / EUR
A4 schwarz/weiß - EUR 1,00
A4 färbig - EUR 1,50
A3 schwarz/weiß - EUR 2,00
A3 färbig - EUR 3,00
A2 färbig - EUR 6,00
Kopie A4 - EUR 0,15
Kopie A3 - EUR 0,22

📳Zuständige Mitarbeitende:

Katastrophenschäden von Privaten

Nach Auftreten von Katastrophenschäden sind diese Schäden bei der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya zu melden.

Eine örtliche Schadenserhebungskommission wird von der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya eingerichtet, welche diese Schäden besichtigt und die Schadenserhebungsbögen an die zuständigen Behörden weiterleitet.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Katastrophenschutz - Katastrophenschutzplan

Bei der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya liegt der örtliche Katastrophenschutzplan auf. Dieser bildet die Grundlage für weitere Vorgangsweisen bei auftretenden Katastrophen.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Kindergärten

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Bildung und Kultur - Kindergärten.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Kinderspielplätze

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Tourismus und Freizeit - Kinderspielplätze.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Kirchliche Angelegenheiten

Eine Aufgabe der Gemeinde ist auch die Erhaltung der Kirchen und Kapellen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Klimabündnis - Klimaschutz

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 05.06.1997 ist die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya dem Klimabündnis beigetreten.

Das Klimabündnis ist eine globale Partnerschaft zum Schutze des Weltklimas zwischen europäischen Kommunen und der COICA, der Dachorganisation der indigenen Völker der Amazonas-Regenwaldgebiete. Die Zentrale der Europakoordination ist in Frankfurt.

Die Mitgliedsgemeinden, -städte und -länder haben sich u.a. verpflichtet, ihre CO2-Emissionen bis zum Jahre 2010 zu halbieren sowie die Bündnispartner im Amazonasgebiet bei der aktiven Regenwalderhaltung zu unterstützen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Kommunalsteuer

Gesetzliche Grundlage:
Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819/1993 (Gesetzestext im Rechtsinformationssystem:
http://www.ris.bka.gv.at/ )

Gegenstand der Steuer:
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte(n) unterhalten wird (KommStG. § 7).

Höhe der Steuer:
Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage.

Freibetrag:
Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht EUR 1.460,00, wird von ihr EUR 1.095,00 abgezogen.
Hat ein Unternehmen im Bundesgebiet eine oder mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Monatslohnsumme nicht EUR 1.095,00, so fällt keine Kommunalsteuer an.
Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.460,00 wird kein Freibetrag mehr gewährt.

Fälligkeit:
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind.
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.
Im Falle der Aufgaben der Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.

Beispiel 1)
Betriebsstätte in einer Gemeinde:

Summe der Arbeitslöhne 1.395,--
abzüglich Freibetrag von 1.095,--
ergibt die Bemessungsgrundlage, davon 3%300,--
Kommunalsteuer 9,--

  • Beispiel 2)
    Betriebsstätten in mehreren Gemeinden:

Gemeinde A - Monatslohnsumme 1.020,--
Gemeinde B - Monatslohnsumme 440,--
Gesamte Monatslohnsumme A u. B 1.460,--
abzüglich Freibetrag von 1.095,--
ergibt die Bemessungsgrundlage 365,--

Betriebsstätte / gesamte Bemessungsgrundlage / % Anteil / Arbeitslöhne Anteil / Bemessungsgrundlage Kommunalsteuer 3%

  • Gemeinde A EUR 365,-- 69,863 % EUR 255,-- EUR 7,65

  • Gemeinde B EUR 365,-- 30,137 % EUR 110,-- EUR 3,30

Laut Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.08.2005, BGBl. II 257/2005 hat die elektronische Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen.

Dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

Die Gemeinde stellt dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag einen Ausdruck des amtlichen Vordruckes der Kommunalsteuererklärung zur Verfügung.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Konstituierende Gemeinderatssitzung

Sämtliche Vorbereitungs- und Nacharbeiten anlässlich der konstituierenden Gemeinderatssitzung werden in der Direktion abgewickelt.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Kultur

Waidhofen an der Thaya bietet eine Vielzahl an kulturellen Ereignissen wie Theateraufführungen, Konzerte, Musicals und Ausstellungen. Im Zuge einer Kabarettschiene werden jeweils im Herbst einige Veranstaltungen mit namhaften Kabarettisten angeboten.

Folk, Jazz und Blues: Einzigartig im Waldviertel

Ganzjährig bietet das Lokal IGEL ein Folk-, Jazz- und Blues-Programm. Die Waidhofner Veranstaltungen sind vielseitig und locken inzwischen zahlreiche Besucher an. Das Internationale Musikfest ist ein jährlicher Fixpunkt. Das nördlichste Theater Österreichs mit ganzjährigem Spielplan, das TAM (Theater an der Mauer), bietet das ganze Jahr hindurch in Waidhofen an der Thaya hochkarätige Vorführungen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Kulturehrenzeichen

Das Kulturehrenzeichen wird an Personen verliehen, die sich in besonderer Weise um das kulturelle Leben der Stadt Waidhofen an der Thaya verdient gemacht haben. Das Ehrenzeichen wird vom Gemeinderat über Vorschlag des Kulturausschusses und Antrag des Stadtrates verliehen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Kurzparkzonen

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Wirtschaft und Verkehr - Kurzparkzonen Überwachung

📳Zuständiger Mitarbeiter:


L

Landesförderungen

Beim Amt der NÖ Landesregierung sind für diverse Vorhaben um Förderungen anzusuchen:

  • Zentrale-Orte-Raumordnung

  • Landes-Finanzsonderaktion

  • Gemeindewegdotation

  • Bedarfszuweisungen

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Landschaftsabgabe

Gesetzliche Grundlage:
NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007, LGBl. Nr. 3630 i.d.d.g.F. (Gesetzestext im Rechtsinformationssystem:
http://www.ris.bka.gv.at/ )

Gegenstand der Abgabe:
Das Land erhebt für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich eine Landschaftsabgabe.

Berechnung:
Die Höhe der Landschaftsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der im abgelaufenen Kalendervierteljahr abgebauten Gesamtmenge des gewonnenen Materials und dem Hebesatz. Der Hebesatz beträgt beispielsweise für Kies, Sand, Schotter und Steine € 0,18 pro Tonne.
Die Abgabe ist nur zu entrichten, wenn die Abgabenschuld im jeweiligen Kalendervierteljahr € 29,- übersteigt.

Abgabepflichtiger:

Zur Entrichtung der Landschaftsabgabe ist der Betreiber einer Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials verpflichtet.

Abgabeerklärung und Fälligkeit:
Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist zu folgenden Terminen bei der Abgabenbehörde erster Instanz, der Landesregierung, einzureichen:

Anmeldungszeitraum - Fälligkeitstag:

  • Jänner bis März - 15. Mai

  • April bis Juni - 15. August

  • Juli bis September - 15. November

  • Oktober bis Dezember - 15. Februar

Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berechnen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Landwirtschaft

📳Zuständige Mitarbeitende:

Landwirtschaftliche Betriebsunfallsmeldungen

Unfälle, die sich in landwirtschaftlichen Betrieben ereignen, müssen beim Bauamt angezeigt werden. Diese Unfallsanzeige ist binnen 5 Tagen nach dem Unfallereignis zu tätigen.

Leichtathletikanlage

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Tourismus und Freizeit - Leichtathletikanlage.

Leitungskataster

In den letzten Jahrzehnten wurde das Leitungsnetz (Kanal- und Wasserleitungen, Straßenbeleuchtung) laufend erweitert. Das gesamte Netz stellt sich als Stückwerk verschiedener Bauweisen und Materialien zusammen. Für den Betreiber wird es immer schwieriger, den Überblick über das Ausmaß und den Zustand des Netzes zu haben sowie über aufgetretene Schäden informiert zu sein.

Um den gesetzlichen Forderungen zu entsprechen, ist es deshalb nötig, einen digitalen Leitungskataster zu erstellen, der Informationen über das Ausmaß bzw. den Zustand des Netzes festhält.

Ziele des Leitungskataster:

  • Breite Informationssammlung über den Bestand, Betrieb und die Erhaltung, sowie die Erweiterung

  • Wirtschaftlicher Einsatz der Ressourcen bei Sanierung und Wartung

  • Hilfsmittel für die Budgeterstellung und das Anlagevermögen

  • Verbesserte und beschleunigte Auskunftserteilung für Kunden und effizientere Beratung beim Bürgerservice

  • Mehrfachnutzung durch andere Leitungsträger

  • Prioritätenplan um Sanierungskonzepte zu erstellen.


📳Zuständige Mitarbeitende:

Liegenschaften

Auskünfte und Abwicklung von An- und Verkäufen von Grundstücken im Besitz der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya.

Litfaßsäulen

Zur Bewerbung von Veranstaltungen udgl. stehen Betrieben und Vereinen fünf Litfaßsäulen zur Verfügung.

Wer von diesem Angebot Gebrauch machen möchte, kann zwei Wochen vor der Veranstaltung bis zu fünf Plakate im Rathaus, Bürgerservice abgeben und die Affichiergebühr von EUR 1,45 je Plakat entrichten.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Lohn- & Gehaltsverrechnung

Berechnung der laufend wiederkehrenden Bezüge und Abzüge fristgerecht zum jeweils festgesetzten Auszahlungstermin für sämtliche Gemeindebedienstete und Mandatare.

Berechnung von

  • Sonderzahlungen

  • Nebengebühren

  • Entgeltansprüche bei Krankenstand

  • Änderung von persönlichen Verhältnissen der Bediensteten sowie bei Dienstende.

Abrechnung mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, Personalvertretung, Gewerkschaft, Versicherung und verschiedenen auszahlenden Stellen von Beihilfen, die Erstellung von diversen Jahresauswertungen und die Abwicklung von Beitragsprüfungen und Gehaltsexekutionen.

Ebenso erfolgt die Ermittlung des Personalaufwandes für den Rechnungsabschluss und die Voranschlagserstellung.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Lustbarkeitsabgabe

Gesetzliche Grundlage:
Verordnung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe i.d.d.g.F.

Gegenstand der Abgabe:
Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

Ausgenommen sind:

  1. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder der Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

  2. Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz;

  3. Veranstaltungen ständiger, regelmäßig wiederkehrender oder gelegentlicher Art, welche den Erwerb, die Erweiterung und Vertiefung von Bildung, Wissen und Können in einem organisierten Rahmen als Hauptzweck zum Gegenstand haben.

Höhe der Abgabe:
Das Ausmaß der Abgabe beträgt 10% des Entgelts (Eintrittsgeld oder freiwillige Spenden). Die Lustbarkeitsabgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Fälligkeit:
Die Abgabe ist vom Unternehmer der Veranstaltung bis zum 15. des der Durchführung der Veranstaltung nächstfolgenden Kalendermonats zu erklären und zu entrichten.

📳Zuständige Mitarbeitende:


M

Mahnwesen & Einbringungsmaßnahmen

Um die Liquidität der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya hoch zu halten ist es wichtig ein effizientes Mahnwesen zu führen und für eine rasche Zahlungseinbringung zu sorgen.

Einbringungsmaßnahmen

Um dem gesetzlichen Auftrag der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie dem Gebot der Gleichbehandlung aller Bürger nachzukommen, ist es notwendig, dass die Gemeinde auf die fristgerechte Bezahlung fälliger Forderungen achtet und bei den säumigen Abgabepflichtigen ihre Möglichkeiten der Einbringung durch Mahnungen und in weiterer Folge gerichtliche Maßnahmen ausschöpft.

Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren wird von Gesetzes wegen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 2% des nicht rechtzeitig entrichteten Betrages fällig, der entweder mittels eigenen Bescheides oder im Zuge einer Abgabenmahnung, welcher ebenfalls Bescheidcharakter zukommt, vorgeschrieben wird.

Zusätzlich wird im Falle einer Mahnung eine Mahngebühr (mindestens € 3,- höchstens € 30,-) fällig.

Sollten Mahnschreiben erfolglos bleiben, wird ein Antrag auf Exekution beim zuständigen Gericht eingebracht, wobei je nach Lage des Falles eine Fahrnisexekution, eine Forderungsexekution (Lohnpfändung) oder eine grundbücherliche Sicherstellung beantragt wird. Die verschiedenen Exekutionsarten können auch gemeinsam beantragt werden.

Sollte dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor Fälligkeit eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesandt worden sein sowie bei selbst zu bemessenden Abgaben, ist gemäß § 227 Abs. 4 Bundesabgabenordnung keine Mahnung erforderlich. Die vorgenannten gerichtlichen Einbringungsmaßnahmen könnten bereits nach Fälligkeit beantragt werden.

Weiters hat die Gemeinde auch bei Versteigerungsverfahren sowie Ausgleichs- und Konkursverfahren Forderungen anzumelden, um im Rahmen dieser Verfahren offene Beträge zumindest teilweise zu erhalten.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Maibaumaufstellen

Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya lädt jährlich am 30. April zum traditionellen gemeinsamen Maibaumaufstellen am Rathausplatz ein.

Mitwirkende Organisationen sind:

  • Freiwillige Feuerwehr Waidhofen an der Thaya

  • Privilegiertes, uniformiertes und bewaffnetes Bürgerkorps

  • Österreichischer Kameradschaftsbund

  • Österreichisches Rotes Kreuz, Bezirksstelle Waidhofen an der Thaya

  • Für die musikalische Unterhaltung sorgt das Blasorchester Waidhofen an der Thaya

Nach der Aufstellung und feierlichen Übergabe des Maibaumes sorgen die freiwilligen Mitarbeiter des Rathauses mit gratis Bier, Wein, alkoholfreien Getränken und Würstel für das leibliche Wohl der Besucher (solange der Vorrat reicht).

FREIE SPENDEN ergehen im Rahmen von WAIDHOFEN. SOZIAL. AKTIV. an karitative Einrichtungen und in Not geratene Gemeindebürger.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Malakademie

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Bildung und Kultur - Malakademie.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Märkte (Jahrmärkte etc.)

3 x jährlich finden in Waidhofen an der Thaya im Bereich der Niederleuthnerstraße und des Hauptplatzes Jahrmärkte statt.

Termine:

  • 25. Jänner (Paulimarkt)

  • 2. Mai (Maimarkt)

  • 29. September (Michaelimarkt)

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Meldeangelegenheiten

Das Zentrale Melderegister ist das größte Verwaltungsregister Österreichs und bietet allen Behörden und Dienststellen der Gemeinden, der Länder und des Bundes für jeden Bereich der Verwaltung, aber insbesondere auch der kommunalen Verwaltung, Hilfestellungen.

So werden den Gemeinden alle generellen Wohnsitze ihrer Bürger kurzfristig bekannt sein und die Suche nach Mitbürgern unterstützen. Allen Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, wird die Möglichkeit zu einem Online-Zugriff offen stehen. Darüber hinaus kann Personen, die regelmäßig Meldeauskünfte benötigen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und ähnlichen Institutionen, ein Online-Zugriff auf alle Daten
des Zentralen Melderegisters, für die keine Auskunftssperre besteht, eingeräumt werden.

Meldedaten stehen somit überall und rund um die Uhr zur Verfügung. Dies soll es den Mitbürgerinnen und Mitbürgern in Hinkunft auch ersparen, bei Behördengängen wiederholt Meldezettel vorweisen zu müssen.

Das Zentrale Melderegister bietet außerdem die Grundlage für statistische Erhebungen. Insbesondere im Hinblick auf hinkünftige Volkszählungen bringt das Zentrale Melderegister eine entscheidende Erleichterung, da auf dieses aufbauend weitgehend registergestützte Zählungen möglich sind.

Der bisherige Meldezettel wurde in diesem Zuge auch geändert. Meldezettel sind für An-, Um- und Abmeldungen bei den Gemeindeämtern, sowie auch im Internet unter http://www.help.gv.at/ erhältlich.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Meldepflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind gemäß § 16 der NÖ Bauordnung 2014 der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:

  1. die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach § 15 Abs.1 Z3 lit.b anzeigepflichtig sind;

  2. die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 12 kW auf Bauwerken (§66 a Abs.3);

  3. die Aufstellung von Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführt Abgasanlage angeschlossen sind, sowie der Austausch solcher Heizkessel, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden;

    1. der Austausch von Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben, die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist und die Art der Abgasführung beibehalten wird;

    2. die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels;

  4. Aufstellung von Öfen;

  5. der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter §14 Z8 und §15 Abs. 1 Z 3 lit. a fallen;

  6. die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (§64);

  7. die Herstellung von Hauskanälen

Erforderliche Unterlagen:
Der Meldung für ein Vorhaben 1 (Klimaanlagen, Wärmepumpen) bis 3a, 6 und 7 sind eine Darstellung und eine Beschreibung gemäß den technischen Vorgaben anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren, und im Fall des § 58 Abs. 4 und 5 ein Nachweis über die Installation selbstregulierender Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur.

Der Meldung für ein Vorhaben 2 (Klimaanlagen) ist ein Nachweis über die Errichtung einer entsprechend dimensionierten Photovoltaikanlage (§ 66a Abs. 3) anzuschließen.

Der Meldung für ein Vorhaben 3 und 3a (Heizkessel) ist eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.

Der Meldung für ein Vorhaben 3b (Änderung des Brennstoffes) sind eine Bescheinigung über die fachgerechte Umrüstung, ein Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den neuen Brennstoff sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.

Die Meldung für ein Vorhaben 4 (Öfen) hat der hiezu befugte Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.

Der Meldung für ein Vorhaben 6 (Ladepunkte) ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.

Ist die Meldung nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. Dies ist dem Meldungsleger mitzuteilen.

Die §§ 32 und 58 gelten auch für meldepflichtige Anlagen 1 bis 3b.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Müllentsorgung

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Umwelt - Müllentsorgung.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Museen

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Bildung und Kultur - Museen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Musikschule

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Bildung und Kultur - Albert Reiter Musikschule.

📳Zuständige Mitarbeiterin:


N

Nächtigungstaxe

Gesetzliche Grundlage: NÖ Tourismusgesetz 2023

Gegenstand der Abgabe:

Gemeinden sind ermächtigt, durch Gemeinderatsbeschluss von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften (Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Ferienwohnungen, Campingplatz etc.) nächtigen, Nächtigungstaxe zu erheben. Diese ist vom Unterkunftsgeber an die Gemeinde zu überweisen.

Höhe der Abgabe:

  • Nächtigungstaxe EUR 2,50 pro Person und Nächtigung

Fälligkeit:

Die Nächtigungstaxe ist vom Unterkunftgeber einzuheben und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.

Hinsichtlich der genauen Berechnung und für nähere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne in einem persönlichen Gespräch zu Verfügung.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Namensbestimmung des Kindes

Seit 1. April 2013 gelten für die Familiennamensbestimmung des Kindes neue Regelungen.

Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führt ein Elternteil einen Doppelnamen, von dem ein Teil der gemeinsame Familienname ist, so können die Erziehungsberechtigten auch diesen Doppelnamen zum Familiennamen des Kindes bestimmen.

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden (entweder von Vater oder Mutter). Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden. Dieser Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen. Führen Vater oder Mutter einen Doppel-/Mehrfachnamen, müssen die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche zwei Namensteile für den Doppelnamen verwendet werden.

Wird keine Bestimmung abgegeben, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Zur Namensbestimmung für das Kind sind die mit der Obsorge betrauten Eltern berechtigt. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet und besteht keine gemeinsame Obsorgevereinbarung, so ist allein die Mutter berechtigt, eine Familiennamenserklärung für das Kind abzugeben – das heißt, die Mutter muss persönlich zum Standesamt kommen.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

NÖ Bauordner

Wer träumt nicht davon, ein schönes Haus zu bauen? Bevor es so weit ist, gibt es weitreichende Entscheidungen zu treffen: Die Auswahl des Grundstücks, die gewünschte Bauweise Ihres Traumhauses, der Energiestandard, die Finanzierung Ihres Bauvorhabens und vieles mehr.

NÖ Bauordner – bringt Ordnung auf die Baustelle
Eine überlegte Planung zahlt sich aus, denn jeder Quadratmeter kostet. Nehmen Sie sich für die Planung Ihres Traumhauses Zeit und lassen Sie sich von Profis beraten. Viele Entscheidungen, die Sie heute treffen, wirken noch Jahrzehnte nach. Besonders, wenn es um eine nachhaltige, kosteneffiziente und energiesparende Bauweise geht.
Der NÖ Bauordner begleitet Sie auf diesem Weg. Er enthält wichtige Informationen rund um das Thema Neubau, Checklisten und Planungshilfen.

Der NÖ Bauordner hilft Ihnen unter anderem bei

  • der auswahl des Grundstückes

  • Fragen zum Baurecht

  • der Planung

  • der Auswahl de rbeteiligten Unternehmen

  • der Abschätzung der Kosten

  • der Finanzierung Ihres Traumhauses

  • u.v.m.

Den NÖ Bauordner können Sie kostenlos beziehen und am Bauamt der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya abholen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

NÖ Familienhilfe

Antragsformulare für die Gewährung der NÖ Familienhilfe sind beim Bürgerservice erhältlich. Auf diesem Formular werden vor der Übermittlung an das Amt der NÖ Landesregierung durch das Meldeamt die Meldedaten bestätigt.

Weiters sind Antragsformulare, Erläuterungen zum Antrag und Richtlinien für die NÖ Familienhilfe unter der Adresse www.familienpass.at zu erhalten.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

NÖ Familienpass

Anträge für den NÖ Familienpass bekommen Sie im Bürgerservice der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya oder unter http://www.noe.familienpass.at/. Die Vorteile für die Besitzer eines NÖ Familienpasses können Sie ebenfalls unter dieser Adresse erfahren.

📳Zuständiger Mitarbeiter:


O

Obsorgeerklärung

Ab 1. Februar 2013 können Eltern von unehelichen Kindern eine gemeinsame Obsorgeerklärung im Sinne des § 177 Abs. 2 ABGB vor dem/der Standesbeamten/in abgeben. Diese Erklärung kann bei jedem österreichischen Standesamt abgegeben werden.

Die Obsorge des Kindes umfasst im wesentlichen Aufenthalt, Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und das Kind in diesen sowie anderen Angelegenheiten gegenüber anderen Personen zu vertreten.

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut.

Die Eltern können am Standesamt im Zuge der Geburtsbeurkundung, persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit eine übereinstimmende Erklärung abgeben, dass beide mit der Obsorge betraut sind. Weiters muss bei getrennten Hauptwohnsitzen der Eltern, der Ort der hauptsächlichen Betreuung des Kindes angegeben werden.

Innerhalb von 8 Wochen ab ihrer Wirksamkeit, kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem/der Standesbeamten/in widerrufen werden.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Online-Amtstafel

Die Online-Amtstafel bietet rund um die Uhr Einblick in aktuelle Kundmachungen etc.

📳Zuständiger Mitarbeiter:


P

Pachtangelegenheiten

Betreuung der Pachtverträge zu den Flächen (Wiesen, Äcker und Kleingärten) im Besitz der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya

📳Zuständige Mitarbeitende:

Parkraumüberwachung

Die Parkraumüberwachung in Waidhofen an der Thaya wird im Auftrag der Stadtgemeinde vom Österreichischen Wachdienst durchgeführt.

Für Auskünfte betreffend Organstrafverfügungen steht Ihnen der Österreichische Wachdienst Montag bis Freitag in der Zeit von 13.00 bis 13.30 Uhr an der Adresse 3830 Waidhofen an der Thaya, Niederleuthnerstraße 10 oder unter der Telefonnummer 066488303819 gerne zur Verfügung.

Wo sich im Stadtgebiet von Waidhofen an der Thaya Kurzparkzonen befinden, ist auf unserer Hompage unter dem Menüpunkt Wirtschaft und Verkehr - Kurzparkzonen Überwachung ersichtlich.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Pendlerbeihilfe

Wer täglich oder wöchentlich vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort pendelt, kann eine Pendlerhilfe erhalten, die 40% des Preises von 11 Monatsstreckenkarten der ÖBB der jeweiligen Entfernungskategorie für Regional- und Eilzüge beträgt.
Voraussetzung ist, dass die Mindestentfernung vom Wohn- zum Arbeitsort 25 km beträgt und das Gesamtfamilieneinkommen eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt. Die NÖ Pendlerhilfe kann auch Lehrlingen gewährt werden, welchen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist (Mindestentfernung vom Wohn- zum Arbeitsort 3 km).

Weitere Informationen finden Sie unter folgender Adresse: www.noe.gv.at.

Antragsformulare betreffend der Pendlerbeihilfe sind im Bürgerservice erhältlich.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Personalangelegenheiten
  • Personalrecht

  • Dienstpostenplanbewirtschaftung

  • Stichtagsberechnungen

  • Verwendungsgruppen- und Dienstzweigänderungen

  • Dienststellenbeschreibungen und Dienstverträge

  • Dienstvertragsausfertigungen

  • Ausfertigung von Dienstzeugnissen und Dienstzeitbeschäftigungen

  • Pensionsangelegenheiten

  • An- und Abmeldungen der Dienstnehmer bei der Krankenkasse

  • Wahrnehmung von gesetzlichen Änderungen jeder Art des Dienst- und Besoldungsrechtes, der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbestimmungen, Exekutions- und Pfändungsverfahren sowie der aushangpflichtigen Gesetze

  • Durchführung von Zeitvorrückungen

  • Unfallmeldungen

  • Abwesenheitsverwaltung

  • Maßnahmen bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse von Bediensteten (Familienstand, Bankdaten, Adresse, Erwerbsminderungen)

📳Zuständige Mitarbeitende:

Personalvertretung

Eine Personalvertretung ist die gesetzliche Interessensvertretung der Bediensteten einer Gemeinde. Grundlage dafür ist das NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG), LGBl. 2002.

Die Bediensteten wählen alle vier Jahre aus ihrer Mitte einen Personalvertretungsausschuss, der die beruflichen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Bediensteten vertritt. Personalvertreter beraten, haben auf die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen zu achten und vertreten einzelne Kollegen und begleiten sie zu Gesprächen mit dem Dienstgeber. Auch soziale und kulturelle Aktivitäten und Einrichtungen zum Wohl der Bediensteten werden von der Personalvertretung organisiert.

Pflegegeldanträge

Anträge auf Pflegegeld erhalten Sie ausnahmslos bei der Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, 3830 Waidhofen an der Thaya, Aignerstraße 1.

Von Seiten der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya werden diese Anträge durch den Bürgermeister bestätigt.

Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in oesterreich.gv.at im Bereich Pflegevorsorge.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Pflegeheimaufnahmeanträge

Pflegeheimanträge sind bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Sozialabteilung zu beantragen.

Diese werden von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya an die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya zur Bestätigung der Personendaten durch den Bürgermeister weitergeleitet.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Poststelle

In der Posteinlaufstelle der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya werden die einlangende Tagespost, elektronische Post und Pakete übernommen und an die verschiedenen Abteilungen weitergeleitet.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Pressearbeit

Die regionalen und überregionalen Medien werden von der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya bei wichtigen Ereignissen mit Presseaussendungen beliefert. Sämtliche Neuerungen, Aktivitäten und Veranstaltungen werden den Medien zur Information der Bevölkerung übermittelt.

Auch Anfragen von Redakteuren und Journalisten werden gerne behandelt.

📳Zuständige Mitarbeitende:


R

Rattenbekämpfung

Zur Vermeidung von Seuchenübertragungen auf Menschen und Tiere wird im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 04.02.1925, BGBl. Nr. 68, betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das überhandnehmen von Ratten, die Vertilgung der Ratten durch Verordnung in gewissen Zeitabständen durchgeführt.

Die Rattenbekämpfung fällt in die Zuständigkeit des GVA Waidhofen/Thaya (Gemeindeverband für ABFALLwirtschaft und Abgaben im Verwaltungsbezirk Waidhofen/Thaya).

Auskunft erhalten Sie unter www.abfallverband.at/waidhofen.

Raumordnung

Raumordnung ist die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens, sowie vor Verkehrsunfallsgefahren.

Teil des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist der Flächenwidmungsplan, der für alle Grundstücke im Gemeindegebiet die Widmung angibt.

Die wesentlichsten Widmungsarten gliedern sich in:

  • Bauland (§16 NÖ Raumordnungsgesetz 1976)

  • Wohnbauland

  • Wohngebiete

  • Kerngebiete

  • Agrargebiete

  • Betriebsbauland

  • Betriebsgebiete

  • Industriegebiete

  • Sondergebiete

  • Gebiete für Einkaufs-/Fachmarktzentren

  • Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen

  • Verkehrsfläche (§18)

  • Grünland (§19)

  • Land- und Forstwirtschaft

  • Grüngürtel

  • Sportplätze

  • Kleingärten

  • etc.

Entsprechende Flächenwidmung ist Voraussetzung für das Bauverfahren (Erteilung einer Baubewilligung).

Für die Änderung der Widmung von Grundstücken ist ein Umwidmungsverfahren durchzuführen, das im Wesentlichen wie folgt abläuft:

  • Antrag der Grundeigentümer bei der Gemeinde

  • Vorberatung mit dem Raumplaner und in den Gremien der Gemeinde (Ausschuss, Stadt- und Gemeinderat); nach Zustimmung

  • Entwurf über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (=Flächenwidmungsplan) wird 6 Wochen zur Einsichtnahme aufgelegt

  • Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme

  • Beschlussfassung durch den Gemeinderat, wobei die Stellungnahmen in Erwägung zu ziehen sind

  • Übersendung an das Amt der NÖ Landesregierung zur Genehmigung

  • Nach Genehmigung Anschlag an der Amtstafel (2 Wochen)

Für Auskünfte über die Widmung von Grundstücken wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter im Bauamt.

Rechnungsabschluss

Am Jahresende wird von der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya der Rechnungsabschluss erstellt. Der Entwurf des Rechnungsabschlusses liegt zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht auf. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied frei steht, gegen den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Stellungnahmen einzubringen.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Rechnungswesen Wirtschaftsbetriebe

Rechnungslegung und Aufteilung der internen Leistungen für folgende Bereiche der Gemeinde:

  • Wirtschaftsbetriebe

  • Reinigung

  • Bestattung und Friedhof

  • Fuhrpark

📳Zuständige Mitarbeiterin:


S

Sammlungswesen

Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya werden Sammlungen zur Durchführung an die die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya weitergegeben.

Nach Abschluss wird das Sammelergebnis abgerechnet und an die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen retourniert. (zB Pfingssammlung, etc.)

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Schilift

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Tourismus und Freizeit - Schilift.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Schneeräumung, Sandstreuung & Straßenreinigung (Winterdienst)

Die seitens der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Weg- und Straßenzustandes (insbesonders Schneeräumung und Streuung) werden auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften (hauptsächlich § 93 Straßenverkehrsordnung 1960) zur Sicherstellung des öffentlichen Verkehrs sowie der Ver- und Entsorgung des Stadtgebietes und der Katastralgemeinden durchgeführt.

§ 93. Pflichten der Anrainer:

  1. Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

    In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.

  2. Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

  3. Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.

Der Winterdienst im Stadt- und Gemeindegebiet wird nach festgelegten Räumungsstrecken und Dringlichkeitsstufen durchgeführt, wobei bestimmte Straßen bzw. Anlagen (z. B. Hauptverkehrsverbindungen, Schulwege, Stiegenanlagen udgl.) Vorrang haben.

Für Behinderungen im Zuge der Winterdienstarbeiten und bei extremen Wetterlagen wird um Verständnis ersucht.

Nach dem Winter werden die Straßen und Plätze wieder vom Streugut gereinigt. Die Anrainer werden höflichst gebeten die Gehsteige vor dieser Hauptreinigung zu säubern und abgestellte Fahrzeuge von der Straße zu entfernen.

Für Beschwerden und Anregungen steht Ihnen die Bautechnik der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya zur Verfügung.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Schreibakademie

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Bildung und Kultur - Schreibakademie.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Schriftverkehr Bürgermeister & Stadtamtsdirektor

In der Direktion wird der gesamte Schriftverkehr für den Bürgermeister sowie den Stadtamtsdirektor abgewickelt.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Schulungsanmeldungen

Anmeldung zu Kursen und Seminaren des gesamten Personals und der Mandatare.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Schutzwasserbau

Abwicklung von Projekten an Bächen und Flüssen.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Senioren

In Waidhofen an der Thaya bestehen verschiedene Seniorenvereine:

Ansprechpartner sind:

  • OSR Irmtraud DUNGLER (ÖVP)

  • Charlotte SCHWARZ (SPÖ)

  • GR Ingeborg ÖSTERREICHER (FPÖ)

SeniorPartners in Niederösterreich gesucht!

Haben Sie als SeniorIn Lust und Zeit, Ihr Wissen und Ihre Tatkraft zur Verfügung zu stellen – oder wollen Sie das Wissen und die Tatkraft solcher Personen in Anspruch nehmen?

Nähere Informationen erhalten Sie unter www.noe-aktivplus.at!

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Seniorenwohnungen

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Wohnen - Seniorenwohnungen.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Sondernotstandshilfe

Alle Mütter/Väter (egal ob alleinstehend, ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet), deren Anspruch auf Karenzgeld erschöpft ist (bei Geburten ab dem 1.1.2000 können Teile des Karenzurlaubes auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden, in diesem Fall dürfen nicht mehr als 183 Tage als unverbrauchter Restanspruch auf Karenzgeld bestehen) und die ihre Berufstätigkeit nicht mehr aufnehmen können, weil für das Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht, erhalten diese Leistung bei Vorliegen von Notlage im Ausmaß von maximal 52 Wochen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Die Höhe der Sondernotstandshilfe ist vom vorherigen Arbeitsverdienst und vom Partnereinkommen abhängig.

Anträge sind beim Arbeitsmarktservice zu stellen.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Sonnwendfeier

Für die jährliche Sonnwendfeier übernimmt die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya den Druck und den Versand der Einladungen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Sozialhilfe- & Pflegegeldanträge

Anträge auf Erhalt von Sozialhilfe und Pflegegeld erhalten Sie ausnahmslos bei Ihrer zuständigen Bezirkshauptmannschaft.

Diesen Antrag für Sozialhilfe oder Pflegegeld müssen Sie beim Meldeamt (Bürgerservice) vorlegen, um die Angaben zum Wohnsitz prüfen und bestätigen zu lassen. Erst dann kann einem Antrag Folge geleistet werden.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Sperrstundenverlängerungen

Betreffend Sperrstundenverlängerung ist ein Ansuchen unter Bekanntgabe des Firmennamens, der Adresse, des Datums, der genauen Zeit der Sperrstundenverlängerung und dem Grund (z.B. Ballveranstaltung, etc.) an die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya zu richten.

Ein entsprechender Bescheid über die Sperrstundenverlängerung wird von der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya dem Antragsteller gegen Entrichtung von Gebühren übermittelt.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Sportehrenzeichen

Das Sportehrenzeichen wird an Personen verliehen, die in Waidhofner Sportorganisationen in selbstloser Hingabe Außerordentliches für den Sport und damit für das sportliche Ansehen der Stadt Waidhofen an der Thaya geleistet oder sich auf dem Gebiete des Körpersportes besondere Verdienste erworben haben.

Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn ein Funktionär für das Sportehrenzeichen in Gold auf eine 25-jährige, für das Sportehrenzeichen in Silber auf eine 15-jährige, erfolgreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit in oder für Sportorganisationen hinweisen kann.

Weiters gilt sie als erfüllt, wenn eine Person im sportlichen Wettkampf hervorragende Leistungen erbracht hat. Diese Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein/e Sportler/in eine der nachstehenden Erfolge erzielt hat:

Gold:

  • 1 Staatsmeistertitel

  • 3 Landesmeistertitel

  • 10 Regional- bzw. Gebietsmeistertitel

oder

  • 15 Stadtmeistertitel einer Disziplin

Silber:

  • 2 Landesmeistertitel

  • 5 Regional- bzw. Gebietsmeistertitel

oder

  • 10 Stadtmeistertitel einer Disziplin

Ansuchen um Verleihung des Sportehrenzeichens können durch die Sportorganisationen bei der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya eingebracht werden.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Karin Blumberger unter der Telefonnummer 0284250354 (Bürgerservice) gerne zur Verfügung.


📳Zuständige Mitarbeiterin:

Sportförderungen

Für Sportvereine aus Waidhofen an der Thaya besteht jährlich die Möglichkeit um eine Sportförderung bei der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya anzusuchen. Diesem Ansuchen muss unbedingt ein Tätigkeitsbericht des jeweiligen Sportvereins beigelegt sein. In den zuständigen Gremien werden 2 x jährlich die Sportförderansuchen behandelt.

Zur Förderung der sportbegeisterten Jugend von Waidhofen an der Thaya können Waidhofner Sportvereine jährlich um Jugendsportfördermittel ansuchen. Auch hier muss unbedingt ein Tätigkeitsbericht beigelegt und laut den Richtlinien einige Kriterien erfüllt sein.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Karin Blumberger unter der Telefonnummer 0284250354 (Bürgerservice) gerne zur Verfügung.


📳Zuständige Mitarbeiterin:

Sporthalle

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Tourismus und Freizeit - Sporthalle.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Sporthaus & Schützenhaus

Im Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya liegt die Verwaltung, Instandhaltung und Wartung des Sporthauses und des Schützenhauses.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Herbert Gaar unter der Telefonnummer
028425292982 gerne zur Verfügung.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Sportplätze

Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya verfügt über ein großes Angebot an Sportplätzen:

  • 6 Sandtennisplätze

  • 2 Fußballplätze

  • 1 Leichtathletikanlage samt Rasenspielfeld

  • 1 Half-Pipe-Anlage

  • 1 Sporthalle mit 2 Plätzen für Tennis, Volleyball und Hallenhockey und
    1 Hartplatz für Handball, Basketball und Fußball

  • 1 Freibadanlage (Sommersaison)

  • 1 Basketballplatz

  • 1 Asphaltstockschützenplatz

  • 1 Beach Volleyball- und Beach Soccerplatz

Auskünfte erhalten Sie von Frau Karin Blumberger unter der Telefonnummer 0284250354 (Bürgerservice).

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Staatsbürgerschaftsnachweis

Die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises kann bei jedem Standesamt beantragt werden.

Die Antragstellung kann erfolgen:

  • durch die jeweilige Person selbst

  • bei Kindern: durch Personen, die mit der Obsorge betraut sind

  • eventuell durch eine beauftragte Person (mit Vollmacht und Lichtbildausweis)

Erforderliche Dokumente:

  • Geburtsurkunde jener Person, für die der Staatsbürgerschaftsnachweis
    ausgestellt werden soll

  • Heiratsurkunde der Eltern (bei unehelichen Kindern: Geburtsurkunde der Mutter)

  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern bzw. der Mutter

  • Heiratsurkunde

  • Lichtbildausweis

Nach einer Namensänderung kann ein neuer Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden.

Dazu erforderliche Dokumente:

  • Geburtsurkunde

  • Heiratsurkunde

  • bei einer behördlichen Namensänderung: den rechtskräftigen Namensänderungsbescheid

Kosten für die Ausstellung: EUR 44,50 (in bar zu entrichten)

Der erste Staatsbürgerschaftsnachweis eines Kindes wird gebührenfrei ausgestellt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes gestellt wird.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Stadtbücherei

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Bildung und Kultur - Stadtbücherei.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Städtepartnerschaften

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Bildung und Kultur - Städtepartnerschaften.

Stadterneuerung

Betreuung und Abwicklung von Projekten im Rahmen der Stadterneuerung

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Stadtführungen

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Tourismus und Freizeit - Stadtführungen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Stadtnachrichten

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Servicebereich unter dem Menüpunkt Stadtnachrichten.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Stadtplan

Der Plan der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya wurde durch die Firma Schubert & Franzke Gesellschaft m.b.H., St. Pölten, erstellt und wird von dieser als eigene Internetseite betrieben. Neben allen Straßen und öffentlichen Gebäuden finden Sie im Bereich Wirtschaft Informationen über die eingetragenen Betriebe.

Weiter zum Stadtplan

📳Zuständige Mitarbeitende:

Stadtratsprotokolle
  • Erstellung der Tagesordnung und Zustellung an alle Stadträte und Vizebürgermeister

  • Sitzungsvorbereitung

  • Protokollerstellung

  • Zur Verfügungstellung eines Entwurfes des Sitzungsprotokolls

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Stadtsaaal

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Bildung und Kultur - Stadtsaal.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Stellenbewerbungen

Bewerbungen für Dienstposten richten Sie bitte mittels Bewerbungsbogen an:

Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya
Hauptplatz 1
3830 Waidhofen an der Thaya

Beizulegende Dokumente:

  • Alle Ausbildungs- und Verwendungszeugnisse in Kopie

Hinweis:

Nur bei einer fixen Zusage bzw. Aufnahme sind folgende Dokumente vorzulegen: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Strafregisterbescheinigung, Bestätigung von öffentlichen Vordienstzeiten [Gemeinde, Land, Bund] 1), Heiratsurkunde 1), Geburtsurkunden der Kinder 1), Wehrdienstbuch 1)

1) sofern vorhanden, als Kopie

Die Beilage eines Passbildes wird erbeten.

Derzeit freie Dienstposten finden Sie unter dem Menüpunkt Stellenangebote.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Stellplatz-Ausgleichsabgabe

Gesetzliche Grundlage:
§ 41 Absatz 3 der NÖ Bauordnung 2014

Gegenstand der Abgabe:
Wird von der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abgesehen, dann hat der Bauherr oder der Eigentümer des Bauwerks für die erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze eine Ausgleichsausgabe zu entrichten.

Höhe der Abgabe:
Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig aufgrund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m² Nutzfläche festzusetzen.

Der Einheitssatz der Stellplatz-Ausgleichsabgabe wurde ab 01.10.2010 mit EUR 3.000,00 festgelegt.

Hinsichtlich der genauen Berechnung und für nähere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne in einem persönlichen Gespräch zu Verfügung

📳Zuständige Mitarbeitende:

Sterbefall

Die Anzeige eines Sterbefalls erfolgt entweder durch das Landesklinikum Waidhofen an der Thaya oder das NÖ Landespflegeheim - je nachdem, wo der Tod eingetreten ist. Bei Haussterbefällen muss die Todesanzeige durch den Arzt der die Totenbeschau durchführt oder durch Familienangehörige zum Standesamt gebracht werden.

Die Anzeige eines Sterbefalles muss am nächstfolgenden Werktag beim Standesamt abgegeben werden.

Folgende Dokumente des Verstorbenen sind beim Standesamt (bzw. beim Bestattungsunternehmen) abzugeben:

  • Geburtsurkunde (bzw. bei Personen die vor dem 1.1.1939 geboren sind Geburts- und Taufschein)

  • Heiratsurkunde (wenn die Ehe bereits aufgelöst ist: zusätzlich Sterbeurkunde bzw. Scheidungsbeschluss)

  • Staatsbürgerschaftsnachweis

📳Zuständige Mitarbeitende:

Sterbeurkunde

Sterbeurkunden sind Auszüge der Eintragung des Todes aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR). Die Ausstellung einer Sterbeurkunde kann bei jedem österreichischen Standesamt beantragt werden. Für Sterbefälle die bereits im ZPR gespeichert und freigegeben sind, kann sofort eine Sterbeurkunde ausgedruckt werden. Sterbefälle die noch nicht im ZPR vorhanden sind, müssen nacherfasst oder die Nacherfassung bei der Beurkundungsbehörde angefordert werden.


Im Zuge der Neubeurkundung eines Sterbefalls empfehlen wir die Ausstellung von mind. einer Sterbeurkunde, die Sie sicherlich für die Abhandlung der Verlassenschaft beim Notar und ggf. für private Zwecke benötigen.

Kosten pro Sterbeurkunde (Abschrift aus dem Sterbebuch)

  • EUR 9,30

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Stiftung Bürgerspital

Die Stiftung Bürgerspital Waidhofen an der Thaya wird von der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya verwaltet. Im Besitz der Stiftung Bürgerspital stehen neben der Bürgerspitalskapelle in der Wienerstraße auch das an die Kapelle angrenzende Wohnhaus sowie das Altenwohnhaus in der Moritz Schadekgasse 70.

Die Stiftung Bürgerspital besitzt weiters ein Waldrevier von rund 50 ha, das zwischen Dietmanns und Götzles liegt.

Die Stiftung Bürgerspital gewährt bedürftigen Gemeindebürgern, Mindestpensionsbeziehern, Notstandsbeziehern, Arbeitslosen etc. einen einmaligen jährlichen Heizkostenzuschuss.

Nähere Informationen finden Sie im Bereich Förderungen & Formulare.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Strafregisterbescheinigungen

Anträge auf Strafregisterbescheinigungen können im Bürgerservice der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya bei Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises eingereicht werden.

Kosten:

  • Vergebührung des Antrages: € 14,30

  • Vergebührung der Strafregisterbescheinigung: € 14,30

  • Die Vergebührung der Strafregisterbescheinigung entfällt bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes.

  • Verwaltungsabgabe: € 2,10

Bei Betriebsneugründungen entfallen die angeführten Kosten, jedoch ist von der Wirtschaftskammer Niederösterreich ein unterfertigten Formular „Erklärung der Neugründung (§ 4 Neugründungs-Förderungsgesetz)" bei Antragstellung vorzulegen. Dieses Formular erhalten Sie direkt bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Straßenbeleuchtung

Ist es auch für Sie selbstverständlich, dass Sie bei Dunkelheit gefahrlos durch die Straßen, Gassen, Plätze und Parkanlagen unserer schönen Stadt gehen können oder muss erst eine von ihnen ausfallen, damit Sie bemerken, dass etwas nicht stimmt?

Gemeint ist die öffentliche Beleuchtung. Den ca. 1.500 Beleuchtungskörpern ist es zu verdanken, dass Sie nicht im Dunkeln tappen.

Ja, wie sonst könnte Ihnen bei einem Abendspaziergang die Schönheit unserer Stadt mit ihren zahlreichen historischen Gebäuden auffallen, wenn diese nicht ins "rechte Licht" gerückt wären.

Instandhaltung - Straßenbeleuchtung

Hier bitten wir die Bevölkerung um Mithilfe.
Bei Unfällen, bei dem eine Beleuchtungseinrichtung beschädigt wurde, ist immer die Polizei zu verständigen. Sollten sie jedoch einen „gewöhnlichen“ Lampenausfall bemerken, rufen Sie uns bitte während der Parteienverkehrszeiten an oder schicken Sie uns ein E-Mail. BITTE unbedingt die LICHTPUNKTNUMMER (gelbes Pickerl an der Lampe) angeben! Die Reparatur wird umgehend veranlasst.

Außerhalb der Parteienverkehrszeiten verständigen Sie bitte unseren Vertragspartner Elektrizitätswerk Wels AG unter der Tel.: 072424930 oder per E-Mail: kommunaltechnik@eww.at

📳Zuständige Mitarbeitende:

Straßenverwaltung

Das Gemeindestraßennetz wird ständig ausgebaut und erhalten. Eine Sanierung wird mit den geplanten Bauvorhaben anderer Leitungsträgern abgestimmt.

Aufgaben:

  • Projektierung, Errichtung und Sanierung von Straßen, Wegen, Stiegen und Gehsteigen

  • Instandhaltung von öffentlichen Verkehrsflächen

  • Straßenreinigung

  • Grünraumpflege

  • Sondernutzungen zur Benützung von öffentlichem Gemeindestraßengrund

📳Zuständige Mitarbeitende:


T

Telefonvermittlung

Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya ist für die Bürger über eine moderne Telefonanlage der Firma Kapsch erreichbar. Die Telefonvermittlung ist während der Bürozeiten durchgehend für Sie da. Bei Anrufen außerhalb unserer Dienstzeiten wird der Anrufer durch Ansagen über das Freizeitangebot sowie über wichtige Telefonnummern informiert.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Terminkoordination Bürgermeister & Stadtamtsdirektor

Eines der wichtigsten Aufgabengebiete der Direktion ist die Terminkoordination für Bürgermeister und Stadtamtsdirektor.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Tierkörperbeseitigung

Um eine hygienische, saubere und unkomplizierte Entsorgung von toten Heimtieren und tierischen Abfällen zu ermöglichen, gibt es eine Sammelkühlbox im AltstoffSammelZentrum Waidhofen an der Thaya, Altwaidhofen.

Nähere Infos erhalten Sie bei der ARGE sauber+stark unter der Telefon Nr. 02842/53386 oder unter http://www.abfallverband.at/waidhofen/

📳Zuständige Mitarbeitende:

Tierschutzangelegenheiten

Herrenlose Tiere werden von Seiten der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya an das Tierheim Schlosser in 3852 Gastern, Hauptstraße 16 weitervermittelt. Hierbei wird für die tierärztliche Erstversorgung Sorge getragen. Das Tierheim Schlosser stellt die Abholung dieser Tiere tagsüber, in der Nacht und auch am Wochenende sicher. Erreichbar ist das Tierheim Schlosser unter der Telefonnummer 028642319 oder im Internet unter www.tierheim-schlosser.at.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Tourismus

Inmitten einer Landschaft, die auf Grund ihrer Vielfalt einzigartig ist, liegt die Stadt Waidhofen an der Thaya. Egal ob es nun Natur, Sport, Kultur oder einfach nur Entspannung ist, Waidhofen lässt keine Wünsche offen.

Mehr Informationen über Waidhofen an der Thaya erhalten Sie in der Bürgerservicestelle im Rathaus.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Trauerdruck

Eine Dienstleistung der Städtischen Bestattung Waidhofen an der Thaya ist die Erstellung von Trauerdrucksorten. Mit diesem Angebot können Angehörige in einer schwierigen Lebensphase entlastet werden indem ihnen zusätzliche Wege erspart bleiben.

Unsere Produktpalette umfasst Parten, Sterbebilder, Danksagungskarten, Kuverts und Sargbilder (inkl. Bilderrahmen).

Die Gestaltung der Parten und Trauerbilder ist ganz individuell und wird gemeinsam mit Ihnen und nach Ihren Wünschen erstellt. Wir nehmen uns Zeit und beraten Sie gerne über die vielfältigen Möglichkeiten der Trauerdruckgestaltung. Zur Auswahl steht eine Vielzahl verschiedener Texte und Papiersorten.

Bitte bringen Sie zur Aufnahme ein Foto der/des Verstorbenen mit.

Die Parten und Sterbebilder werden schnellstmöglich direkt bei uns im Haus gedruckt.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Trauungen

Alle Informationen zum Thema Trauungen finden Sie unter dem Menüpunkt "Eheschließungen".


U

UID - Nummer

Die UID-Nummer der Stadtgemeinde Waidhofen/Thaya lautet:

  • ATU 16215806

Umweltschutz & Naturschutz

Gesetzliche Grundlage: NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050 i.d.g.F.

Aufgabe der Umweltschutzorgane ist es, bei Wahrnehmung schädigender Eingriffe in die Umwelt den jeweiligen Verursacher und/oder den Grundstückseigentümer aufzufordern, den den Rechtsvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.

Gesetzliche Grundlage lässt sich auch auf http://www.ris.bka.gv.at/ nachlesen.

📳Zuständige Mitarbeitende:


Ü

Überführungen

Die Städtische Bestattung Waidhofen an der Thaya übernimmt Überführungen in die umliegenden Gemeinden Thaya, Windigsteig, Pfaffenschlag, Vitis, Gastern, Kautzen, Waldkirchen und Dobersberg.

Ist der Todesfall nicht in Waidhofen an der Thaya eingetreten, übernehmen wir die Abholung des/der Verstorbenen und überführen den Leichnam in die Gemeinde, in der die Beerdigung stattfindet.

Im Zuge der Abholung und Überführung erledigen wir alle erforderlichen Behördenwege für Sie.

Welche Schritte sind bei einem Todesfall zu erledigen?

Kontaktaufnahme mit der Bestattung (Frau Ing. Astrid Kranner 0284250322: Frau Irmgard Scherzer 0284250321, außerhalb der Bürozeiten Herrn Horst Groß 06643145761) um weitere Formalitäten für die Überführung absprechen zu können.

Bitte bringen Sie zum Aufnahmegespräch folgende Personaldokumente des/der Verstorbenen mit:

  • Geburtsurkunde bzw. Geburts- oder Taufschein

  • Heiratsurkunde

  • Staatsbürgerschaftsnachweis

  • Abgabe einer Bekleidung

Weitere Informationen zum Thema Todesfall haben wir von der Plattform oesterreich.gv.at für Sie importiert.

📳Zuständige Mitarbeitende:


V

Veranstaltungsangelegenheiten

VERANSTALTUNGSGESETZ NEU

In seiner Sitzung am 18. Mai 2006 hat der NÖ Landtag eine Neuerlassung des NÖ Veranstaltungsgesetzes beschlossen.

Es trat am 1. Jänner 2007 in Kraft.

Für alle ab dem 1. Jänner 2007 neu angemeldeten Veranstaltungen gilt daher das neue
NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070-0.

Das NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz und das NÖ Lichtschauspielgesetz treten gleichzeitig außer Kraft.

Grundsätzlich kann nicht oft genug darauf verwiesen werden, dass im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen eine Reihe von Gesetzesvorschriften zusätzlich zu beachten ist. Beispielsweise seien angeführt:

  • NÖ Bauordnung

  • Gewerbeordnung

  • Straßenverkehrsordnung 1960

  • NÖ Jugendgesetz

  • NÖ Feuerwehrgesetz

  • Lebensmittelsicherheitsgesetz

  • AKM- und Lustbarkeitsabgaben

  • steuerrechtlichen Bestimmungen

Wenn für eine Veranstaltung keine Anmeldung oder / und Bewilligung erforderlich ist, so sind dennoch die Bestimmungen der anderen im Einzelfall anzuwendenden Gesetze zu beachten und einzuhalten!

Dem neuen NÖ Veranstaltungsgesetz liegt ein einheitliches Anmeldesystem zugrunde und bringt eine stärkere Verantwortung des Veranstalters.

Für welche Veranstaltungen gilt das NÖ Veranstaltungsgesetz?

Das Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Öffentlich sind Veranstaltungen, die allgemein, d.h. für jedermann, zugänglich sind.
Dies gilt auch dann, wenn der Besuch nur durch Lösung einer Karte oder Bezahlung von Eintrittsgeld vorgesehen ist.

Ausgenommen sind u.a.:

  • Veranstaltungen zur Religionsausübung von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften

  • Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen

  • Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen oder genehmigten Umfang (z.B Bälle in einem Veranstaltungssaal eines Gastgewerbebetriebes)

  • Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen

  • Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen

  • Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen (z.B Kurse der VHS, Diavorträge über Reisen und Lesungen)

  • Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind (z.B Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste, Weihnachtsmärkte oder sonstige Brauchtumsveranstaltungen)

Wer ist Veranstalter und welche Verantwortlichkeit trifft ihn?

  • Veranstalter ist derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder die Veranstaltung öffentlich ankündigt.

  • Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Bei juristischen Personen oder bei anderen Personengesellschaften müssen die zur Vertretung nach Außen berufenen Personen eigenberechtigt und verlässlich sein.

  • Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebstätte sowie für die vorschrifts- und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.

  • Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende eigenberechtigte und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein.

  • So ist der Veranstalter auch dafür verantwortlich, dass bei der Anmeldung sämtliche Unterlagen und Bescheinigungen vorgelegt werden, aus denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung hervorgeht.

  • Weiters trifft den Veranstalter die Verantwortung dafür, dass sämtliche Maßnahmen gesetzt werden, um eine Gefährdung von Menschen und Sachen hintan zu halten und auch sonstige Belästigungen zu vermeiden (Dies gilt für ein Nichtzulassen von bestimmten Personen zur Veranstaltung, Einrichtung eines Ordnerdienstes, Verbot des Mitführens von bestimmten Gegenständen bis hin zum Abbruch der Veranstaltung).

  • Der Veranstalter ist auch dafür verantwortlich, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht überschritten wird.

  • Der Veranstalter hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern, sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen gefährdet ist, eine unzumutbare Belästigung anderer Personen möglich ist oder eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist.

! ! ! ! ! ! ! ! ! W I C H T I G ! ! ! ! ! ! ! ! !

Ankündigung von Veranstaltungen

Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitig gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters (bei juristischen Personen, z.B Vereinen, jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind) enthalten. Sind die genannten Angaben auf dem schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, so sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten.

Wo und wann hat die Anmeldung der Veranstaltung zu erfolgen?

  • Veranstaltungen sind vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, anzumelden.

  • Übersteigt die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen bzw. erstreckt sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden, ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig

  • ebenso wenn bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-/Styroporpartys).

  • Erstreckt sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke, handelt es sich um Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO, der zur Schaustellung gefährlicher Tiere oder Musikfestivals mit mehr als 50.000 Besuchern, ist die NÖ Landesregierung zuständig.

  • Veranstaltungen sind bei der Gemeinde spätestens 4 Wochen, sonst spätestens
    8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Wie hat die Anmeldung auszusehen?

Ein diesbezügliches Formular wird aufgelegt werden, wobei auf jeden Fall die Anmeldung zu enthalten hat:

  • Daten des Veranstalters samt Ansprechperson

  • Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplans sowie

  • Namen und Anschrift des Eigentümers

  • Zeitraum der Veranstaltung

  • Bezeichnung der Veranstaltung

WICHTIG!

  • Die Veranstaltung darf nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

  • Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund, ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welches einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleistet - bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt, der Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

WICHTIG!

Die Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte bzw. deren Bewilligung muss daher bereits bei der Anmeldung der Veranstaltung vorliegen. Der Veranstalter hat sich daher bereits geraume Zeit vor der Anmeldung der Veranstaltung um die erforderlichen Bewilligungen bzw. Zertifizierungen oder Bestätigungen zu kümmern.

Dies ist auch deshalb notwendig, da die derartigen Verfahren in der kurzen Zeit der Anmeldefrist nicht mehr durchgeführt werden können!

Kann die Behörde Veranstaltungen untersagen?

Die Untersagung einer Veranstaltung bzw. deren Abbruch kann die Behörde dann vornehmen, wenn keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen vollständig nachgereicht werden bzw. die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen entspricht.

Somit allgemein wenn aufgrund der in der Anmeldung enthaltenen Angaben eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht erwartet werden kann.
In allen anderen Fällen wird dem Veranstalter eine Bestätigung ausgestellt, die Bestätigung dient dem Veranstalter auch als Nachweis dafür, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß angemeldet wurde und auch durchgeführt werden darf.

Welche Kriterien gelten für die Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte?

Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.

Keiner Bewilligung bedürfen:

  • Veranstaltungsbetriebsstätten, die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst

  • Veranstaltungsbetriebsstätten, die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind, oder

  • wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung durch eine akkreditierte Organisation vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden.

Für Fragen steht Ihnen Herr Wolfschütz Heinz gerne zur Verfügung.

Hinweis auf die Bestimmungen des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz

Werden zu Veranstaltungen für deren Besuch / Teilnahme Eintrittskarten gegen Entgelt aufgelegt bzw. ausgegeben, so sind diese Veranstaltungen spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde anzumelden und die auszugebenden Karten vorzulegen.

Spätestens am dritten Tag nach der Veranstaltung sind die nicht verkauften Karten mit zu entrichten.

Auskünfte erteilt Ihnen dazu gerne Frau Martina Fröhlich, Tel.Nr.: 0284250330.


📳Zuständiger Mitarbeiter:

Veranstaltungskalender

Ihre Informationen werden in die Veranstaltungsübersicht der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya aufgenommen und monatlich an die wichtigsten Medien weitergegeben. Außerdem werden Ihre Termine auch im Veranstaltungskalender der Waidhofner Stadtnachrichten sowie unserer Homepage gratis veröffentlicht.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Verkehrsangelegenheiten

Für die Benützung von Gemeindestraßen zu verkehrsfremden Zwecken (z.B. aus Anlass von Veranstaltungen oder Arbeiten auf oder neben der Straße) ist bei der Bürgerservicestelle ein entsprechendes schriftliches Ansuchen einzubringen.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Versicherungsangelegenheiten

Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya hat das Büro Versicherungsmakler Wagner GmbH, Amstetten, mit der Abwicklung sämtlicher Versicherungsangelegenheiten beauftragt. Dadurch werden eine professionelle Betreuung sowie eine Reduktion der Versicherungskosten gewährleistet. Schadensmeldungen werden von der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya aufgenommen und vom Maklerbüro mit der Versicherung abgewickelt.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Veterinärangelegenheiten

Tote Tiere und Teile von Tierkörpern, bestimmte tierische Abfälle, bei der Schlachtung untauglich erklärte Tiere oder Tierteile, Schlachtabfälle und auch verdorbene Waren tierischen Ursprungs, unterliegen in Niederösterreich grundsätzlich der Ablieferungspflicht. Dies soll eine Ausbreitung von Tierseuchen und die Verunreinigung des Grundwassers verhindern.

In privatem Bereich anfallende Tiere können kostenlos bei den gemeindeeigenen Sammelstellen abgeliefert werden.

Gegen Gebühr ist auch eine Abholung möglich. Dies wird von der
Firma Saria Bio-Industries-Tulln, nach telefonischer Vereinbarung
(Telefon: 0227262711) durchgeführt.

Auch anlässlich von Hausschlachtungen anfallende Materialien werden abgeholt. Kleintiere bis 40 Kilogramm Körpermasse dürfen auf eigenem Grund vergraben werden, wenn dies für die Umwelt gefahrlos möglich ist.

Die Gebühren sowie nähere Informationen zur Entsorgung von Abfällen tierischer Herkunft entnehmen Sie der NÖ Tierkörperbeseitigungsverordnung, LGBl. 6440/01.

Beim Amt der NÖ Landesregierung liegt die Zuständigkeit für die rechtlichen Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung bei der Abteilung Agrarrecht, erreichbar unter Tel.: 02742900512881 und E-Mail: post.LF1@noel.gv.at.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Volkshochschule

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Bildung und Kultur - Volkshochschule.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Voranschlag

Am Jahresende wird durch die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya der Voranschlag für das nächstfolgende Haushaltsjahr beschlossen. Der Entwurf des Voranschlages liegt zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht auf. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied schriftlich Stellungnahmen beim Gemeindeamt einbringen.

📳Zuständiger Mitarbeiter:


W

Wahlen

Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya ist zuständig für Durchführung folgender Wahlen:

  • Bundespräsidentenwahlen

  • Nationalratswahlen

  • Landtagswahlen

  • Gemeinderatswahlen

Weiters werden neben Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auch die Wahlen in die Landwirtschaftskammern und die Jagdausschusswahlen durchgeführt.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Wählerevidenz
  • Führung der Bundes

  • Landes

  • Gemeinde

  • EU-Wählerevidenz

Den Gemeinden obliegt die Führung der Bundes-, Landes, Gemeinde- und EU-Wählerevidenz. In diesen verschiedenen Wählerevidenzen wird das Wahlrecht der Gemeindebürger für die verschiedenen Wahlen, Volksbegehren und Volksbefragungen geregelt.

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Wasseranschluss

Jedes Gebäude mit Aufenthaltsräumen muss mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt sein.

Anschlusszwang:

Besteht in einer Entfernung von nicht mehr als 50 m eine öffentliche Wasserleitung, muss das Gebäude an diese angeschlossen werden, außer der Anschluss ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig kostspielig; keine Anschlusspflicht besteht für Liegenschaften mit eigener Wasserversorgungsanlage, wenn diese nicht gesundheitsgefährdend ist.

Gesetzliche Grundlagen:
NÖ. Bauordnung 1996, LGBl. 8200, § 62 Abs. 1
NÖ. Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951, §§ 1 und 2


Wichtige Informationen für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung:

  • Zur Herstellung der Hausleitung (d.i. der Teil der Leitung zwischen Grundstücksgrenze und Wasserzähler) und des Hausnetzes ist der Hauseigentümer verpflichtet; die Hausleitung darf nur von befugten Personen (z.B. Wasserleitungsinstallateuren) oder der Gemeinde (gegen Kostenverrechnung) hergestellt werden. Die Herstellung oder Änderung einer Hausleitung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Der Wasserzähler wird von der Gemeinde beigestellt und eingebaut, die Kosten werden dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt.

  • Die Hauswasserleitung darf mit einer anderen Wasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) nicht in Verbindung stehen.

  • Der Hauseigentümer hat bei Schäden an der Hausleitung für deren sachgemäße Behebung ohne Aufschub zu sorgen und bei Rohrbrüchen überdies unverzüglich die Anzeige an die Gemeinde zu erstatten.

Für allfällige Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der Wirtschaftsbetriebe der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya unter der Tel.Nr. 06643145760 gerne zur Verfügung.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Wasseranschlussabgabe

Gesetzliche Grundlagen:

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930 i.d.d.g.F. ( Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/ )

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951 i.d.d.g.F. ( Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/ )

Gegenstand der Abgabe:

Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

Berechnungsfläche:

Die Berechnungsfläche wird ermittelt, indem die Hälfte der bebauten Fläche bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße vervielfacht, in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % (maximal von 75,00 m²) der unbebauten Fläche vermehrt wird.

Höhe der Abgabe:

Die derzeit geltenden Einheitssätze (exkl. 10 % USt) betragen:

  • Wasserversorgungsanlagen Waidhofen an der Thaya - EUR 7,90

  • Wasserversorgungsanlage Hollenbach - EUR 5,50

Berechnungsbeispiel für die Wasserversorgungsanlagen Waidhofen an der Thaya:

Einfamilienhaus - verbaute Fläche 110,00 m² - zwei Geschoße sind an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen
Garage - verbaute Fläche 40,00 m² - kein Wasseranschluss
Liegenschaftsgröße: 880,00 m²

BFL Einfamilienhaus = 110,00 m² : 2 = 55,00 m² x (2+1) = 165,00 m²
BFL Garage = 40,00 m² : 2 = 20,00 m² x 2 = 40,00 m²
Summe der BFL: 205,00 m²
15 % der unverb. Fläche (max. v. 500,00 m²) 75,00 m²
Gesamtsumme der Berechnungsflächen: 280,00 m²

Wasseranschlussabgabe:

280,00 m² x EUR 7,90 = EUR 2.2120,00 zuzüglich 10 % USt = EUR 2.433,20 incl. USt

📳Zuständige Mitarbeitende:

Wasserbezugsgebühr

Gesetzliche Grundlagen:

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951 i.d.d.g.F. ( Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: http://www.ris.bka.gv.at/ )

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930 i.d.d.g.F. ( Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: www.ris.bka.gv.at)

Gegenstand der Abgabe:

Die Wasserbezugsgebühr ist für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung zu entrichten.

Höhe der Abgabe:

Die Grundgebühr für 1 m³ Wasser beträgt für die Wasserversorgungsanlage

  • Waidhofen an der Thaya - EUR 1,95 zuzüglich 10% USt

  • Hollenbach - EUR 1,95 zuzüglich 10% USt

📳Zuständige Mitarbeitende:

Wasserverbrauch - Abrechnung

Die Wasserbezugsgebühr errechnet sich auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches, der mit dem von der Gemeinde eingebauten und geeichten Wasserzähler ermittelt wird.

Alle Liegenschaftseigentümer werden gebeten, ihren Wasserverbrauch einmal pro Jahr selbst abzulesen und der Gemeinde mitzuteilen. Anfang Dezember jeden Jahres wird jedem Liegenschaftseigentümer für seinen Wasserzähler ein Ableseformular zugeschickt und ersucht, dieses vollständig ausgefüllt bis spätestens 15. Dezember dem Gemeindeamt entweder persönlich, per Fax oder per e-mail zu übermitteln.

Sollte jemand nicht in der Lage sein, den Zähler selbst abzulesen, genügt ein Anruf im Stadtamt und ein Mitarbeiter wird behilflich sein (Tel. 0284250330 Martina Fröhlich).

Die jährliche Abrechnung des Wasserverbrauches erfolgt im Zuge der Vorschreibung der Hausbesitzabgaben für das 1. Vierteljahr (mit Fälligkeit 15. Februar). Gleichzeitig erfolgt die Neufestsetzung der künftigen vierteljährlichen Vorauszahlungen.

Die Wasserzähler werden alle fünf Jahre von der Gemeinde gegen neu geeichte Zähler ausgetauscht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würde eine vorhergegangene unkorrekte Selbstablesung entdeckt und die Wasserbezugsgebühr gemäß dem tatsächlichen Verbrauch im Zuge der nächsten Jahresabrechung in Rechnung gestellt werden.

Eigentümerwechsel

Wenn gewünscht wird, dass der Wasserverbrauch zum Stichtag des Eigentümerwechsels genau abgerechnet wird, müssen Verkäufer und Käufer den Wasserzähler gemeinsam ablesen und den Zählerstand der Gemeinde mitteilen (siehe auch Hausbesitzabgaben).

Unser Tipp:

Unabhängig von der jährlichen Ablesung wird empfohlen, den Zählerstand des Wasserzählers regelmäßig zu kontrollieren. Es kommt leider immer wieder vor, dass Rohrbrüche bis zur Wasserabrechnung unentdeckt bleiben und dadurch oft hohe Wassergebühren entstehen, die der Liegenschaftseigentümer - da er für die Instandhaltung der Hausleitung verantwortlich ist - zu tragen hat.

Bitte auch auf die frostsichere Unterbringung des Wasserzählers achten (vor allem in Neubauten, Keller, Gärten etc.). Gemäß § 8 Abs. 3 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde ist dafür der Liegenschaftseigentümer zuständig.

Wasserverbrauch wird angezweifelt

Wird vom Eigentümer der Liegenschaft die Messgenauigkeit des Wasserzählers angezweifelt, so ist dieser auf schriftliches Verlangen vom Wasserversorgungsunternehmen (Gemeinde) auszubauen und einer Nacheichung zuzuführen.

Ergibt die Eichung, dass die Messgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässigen Fehlergrenze liegt, so hat der Liegenschaftseigentümer bzw. Antragsteller die Kosten der Nacheichung sowie alle anfallenden Montagekosten und Spesen zu tragen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Wasserversorgung

Auskunft über die Qualität des Trinkwassers an die Bevölkerung

(gesetzliche Vorgabe ab 01.03.2024)

Die Bürger der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya werden prinzipiell über eine eigene Wasserversorgungsanlage mit Trinkwasser versorgt. Das Rohwasser würd über Schacht-, Bohr- und Horizontalfilterbrunnen gewonnen und zu Trinkwasser aufbereitet. Um den gesetzlichen Vorgaben für Trinkwasser zu entsprechen, wird das Rohwasser über verschiedene technische Anlagen entsäuert, belüftet, Eisen und Mangan entfernt. Weiters wird das Wasser im erforderlichen Ausmaß über eine UV-Desinfektionsanlage sowie durch Aktivkohlefilter geleitet. Weiters wird Trinkwasser von EVN Wasser im erforderlichen Ausmaß zugekauft.

Für Detailauskünfte über die Wasseraufbereitung oder über die Qualität des Wassers stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der Wirtschaftsbetriebe der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya unter der Tel.Nr. 06643145760 gerne zur Verfügung.

Übersicht Wasserqualität

📳Zuständige Mitarbeitende:

Wasserzählerablesung

Die Ablesung erfolgt einmal im Jahr. Ende November jeden Jahres wird jedem Liegenschaftseigentümer für seinen Wasserzähler ein Ableseformular zugeschickt und ersucht, dieses vollständig ausgefüllt bis spätestens Mitte Dezember dem Gemeindeamt zu übermitteln.

Für die frostsichere Unterbringung der Wasserzähler, z. B. bei Gärten, Kellern, Neubauten usw. ist gemäß § 8 Abs. 3 der Wasserleitungsordnung der Liegenschaftseigentümer verantwortlich.

Wird vom Eigentümer der Liegenschaft die Messgenauigkeit des Wasserzählers angezweifelt, so ist dieser auf schriftliches Verlangen vom Wasserversorgungsunternehmen (Gemeinde) auszubauen und einer Nacheichung zuzuführen. Ergibt die Eichung, dass die Messgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässigen Fehlergrenze liegt, so hat der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Antragsteller die Kosten der Nacheichung sowie alle anfallenden Montagekosten und Spesen zu tragen.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Weihnachtsfeier

Die gesamte Organisation der alljährlichen Weihnachtsfeier der Bediensteten der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya erfolgt durch die Mitarbeiterinnen der Öffentlichkeitsarbeit.

Werbeabgabe

Die Werbeabgabe ersetzt im Wesentlichen die bisherigen Anzeigen- und Ankündigungsabgaben der Länder bzw. der Gemeinden für Werbeleistungen in Printmedien, im TV und Hörfunk sowie im Bereich Außenwerbung. Die Werbeabgabe ist eine bundeseinheitliche Abgabe auf entgeltliche Werbeleistungen in Höhe von 5 %.

Besteuert wird jede Art der erbrachten Werbeleistung, wie z.B.

  • Werbeeinschaltungen in Druckwerken (Inserate)

  • Das Einheften von Werbebeilagen in Druckwerken

  • Inländische Radiowerbung und TV-Werbung

  • Das Vermieten von Plakatflächen

  • Die Duldung der Projektion von Werbebotschaften an Wänden

  • Das Aufstellen von Plakatständern, Schaukästen uä.

  • Die Kinowerbung

  • Das Anbringen von Werbebotschaften auf Fahrzeugen
    (ausgenommen Firmenaufschrift am Unternehmensfuhrpark)

  • Das Werbeband, das von einem Flugzeug gezogen wird

  • Das Aufstellen von Fernsehern und Videogeräten

  • uvm.

Ausnahmen:

Die Veröffentlichung von Informationen von gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO (z.B. Kunst, Wissenschaft, Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Sport, Bildung, Denkmalpflege, Natur- und Tierschutz, etc.) unterliegen nicht der Werbeabgabe.

Werbeeinschaltungen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken (weniger als 4 mal pro Jahr) die von gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO oder von Vereinen (Werbeeinschaltungen in Festschriften, Programmheften, Maturazeitungen, etc.) herausgegeben werden, unterliegen generell nicht der Werbeabgabe.

Abgabeschuldner

Abgabeschuldner ist grundsätzlich der Werbeleister (z.B. das Medienunternehmen), der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung von Werbeleistungen im Sinne des Gesetzes hat.

Die Erhebung der Abgabe erfolgt analog zu den Regelungen im UStG 1994 und ist somit monatlich an das zuständige Finanzamt abzuführen. Nach Ablauf eines Jahres (31. März des Folgejahres) ist eine Abgabenerklärung abzugeben, in der die Art der Werbebotschaften und die darauf entfallenden Entgelte anzuführen sind.

Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya ist als Werbeleister (Inserate in den Stadtnachrichten, Vermietung von Plakatständern, etc.) daher selbst Abgabeschuldner.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Werbung

Um die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya zu bewerben, werden Inserate in regionalen und überregionalen Zeitungen und Zeitschriften sowie in ausgewählten Fachzeitschriften geschalten. Großes Augenmerk wird dabei auf die ganzheitliche Bewerbung, unter Einbeziehung aller Waidhofner Attraktionen, gelegt.

Zudem werden auch Werbemittel für Gemeindeeinrichtungen (z.B. Freizeitzentrum, Volkshochschule etc.) erstellt und teilweise im Haus produziert. Im Zuge der Werbung werden auch Werbegeschenke (z.B. Ansteckpins, Kappen, T-Shirts etc.) zur Verteilung oder zum Verkauf angeschafft.

Werbung fördert die Bekanntheit und die Bedeutung eines Angebots und ist somit aus der heutigen Zeit der vielfältigen Angebote nicht mehr wegzudenken.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Wettbewerbe

Die Teilnahme an Wettbewerben bietet für die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya eine gute Gelegenheit sich mit anderen Gemeinden, Institutionen oder Organisationen zu messen. Oft sind kreative Ideen und Konzepte gefragt, um im Wettbewerb punkten zu können. Gerne stellen wir uns dieser Herausforderung.

Bisherige Auszeichnungen:

  • 2. Platz bei der Aktion "Blühendes Niederösterreich 2010"

  • Goldene Kelle 2009 für das Siedlungsprojekt "Heimatsleite"

  • Vereinsfreundlichste Gemeinde 2008

  • ebiz und egovernment award 2008

  • Anerkennungspreis vom Wettbewerbe „Gemeinde der Generationen 2006“

  • TOP-Gemeinde

  • Blumenschmuckaktion

Wiederannahme eines früheren Familiennamens

Ist Ihre Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst, kann ein früherer Familienname, auch aus einer früheren geschiedenen Ehe, wieder angenommen werden. Meist wird jedoch der Geschlechtsname angenommen.

Die Wiederannahme des Familiennamens erstreckt sich nicht auf die Kinder.

Die Erklärung kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Als Nachweis über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens erhalten Sie eine neue Heiratsurkunde mit dem Vermerk über die Auflösung der Ehe und dem Vermerk über den aktuellen Familiennamen.

Für die Wiederannahme eines früheren Familiennamens sind folgende Dokumente mitzubringen:

  • Geburtsurkunde

  • Heiratsurkunde

  • Staatsbürgerschaftsnachweis

  • Scheidungsurteil (mit Rechtskraftstempel!) oder

  • Sterbeurkunde des(r) Ehegatten(in)

  • Lichtbildausweis

📳Zuständige Mitarbeiterin:

Wirtschaftsangelegenheiten

Für die wirtschaftliche Weiterentwicklung der Stadt Waidhofen an der Thaya werden Konzepte mit Beratern erarbeitet, die sowohl die Industriegebiete als auch die Innenstadt betreffen.

Waidhofen soll durch stadtkonjunkturelle Maßnahmen belebt werden und einen ausgewogenen Branchenmix bieten.

In naher Zukunft sollen zusätzliche Einkaufs- und Fachmarktzentren entstehen.

Wirtschaftsehrenzeichen

Das Wirtschaftsehrenzeichen wird an Frauen und Männer verliehen, die sich in besonderer Weise um das wirtschaftliche Leben der Stadt Waidhofen an der Thaya verdient gemacht haben.

Das Ehrenzeichen wird vom Gemeinderat über Vorschlag des Wirtschaftsausschusses und Antrag des Stadtrates verliehen.

Wirtschaftsförderungen

Von den Waidhofner Gewerbetreibenden werden Ansuchen an die Stadtgemeinde z.B. für die Kommunalsteuerrefundierung etc. gestellt. Diese werden für die entsprechenden Gremien vorbereitet.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Wohnbauförderung

Ausgabe von Richtlinien und Anträgen bzw. Bearbeitung von Förderungsanträgen aus Mitteln der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya.

📳Zuständige Mitarbeitende:

Wohnungsmarkt

Wohnungen oder Häuser, die in Waidofen an der Thaya zu vermieten oder zu verkaufen sind, können in der Posteingangsstelle gemeldet werden. Hierfür ist es notwendig vorab ein Formular (von der Posteingangsstelle) auszufüllen und dieses dann wieder abzugeben. Die von Ihnen angegebenen Daten werden anschließend auf der Homepage veröffentlicht.

Weiters besteht auch die Möglichkeit, sich über die Homepage (siehe Inserate) über den aktuellen Wohnungsmarkt im Gemeindegebiet von Waidhofen an der Thaya zu informieren.

📳Zuständige Mitarbeiterin:


Z

Zahlungserleichterungen

Gemäß § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Gemäß § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 212 b Bundesabgabenordnung Abs. 1 sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt EUR 200,- übersteigen, solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3 Bundesabgabenordnung) oder soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von EUR 10,- nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Zahlungsverkehr

Bareinzahlungen und Zahlungen mittels Bankomat- oder Kreditkarte sind während der Öffnungszeiten der Bürgerservicestelle möglich. Für Überweisungen stehen folgende Konten zur Verfügung:

Bankverbindungen

  • Waldviertler Sparkasse Bank AG
    IBAN: AT092027208300001107
    BIC: SPZWAT21

  • Volksbank Niederösterreich AG
    IBAN: AT184715057015370000
    BIC: VBOEATWWNOM

  • Raiffeisenbank im Thayatal
    IBAN: AT963290400000003244
    BIC: RLNWATWWWTH

📳Zuständiger Mitarbeiter:

Zivilschutz

Der zuständige Sachbearbeiter für Zivilschutzangelegenheiten der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya ist Herr Heinz Wolfschütz.

Ortsleiterstellvertreter ist Herr Erwin Böhm.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Gesundheit und Sicherheit - Zivilschutz oder auf oesterreich.gv.at.

📳Zuständiger Mitarbeiter: